Die gesetzliche Neuregelung (§ 95 Abs. 7 Sätze 3-5 SGB V) führt zu einem automatischen Wegfall der Altersgrenze für diejenigen PP und KJP, die nach dem 30.09.2008 das 68. Lebensjahr vollendet haben. D.h., die Zulassung entfällt nicht wie bisher aufgrund Alters. Das Gesetz gilt rückwirkend.
Die in der letzten Delegiertenversammlung beschlossene novellierte Wahlordnung wurde am 16.12.2008 aufsichtsrechtlich genehmigt und ist mit der Veröffentlichung im Amtsblatt von Berlin am 30.12.2008 in Kraft getreten.