Kläger war der Praxisverkäufer, der von der Beklagten (der Praxiskäuferin) die Bezahlung des vereinbarten Preises verlangte. Kläger und Beklagte hatten den Kaufpreis von 48.000 Euro für die Überlassung der Praxis mit KV Zulassung (ohne Räume) vertraglich vereinbart. Die Beklagte war vom Zulassungsausschuss ausgewählt worden, zahlte jedoch den Kaufpreis nicht. Sie argumentierte, eine Praxis nebst Inventar und Patientenstamm sein nicht übergeben worden. Der Kläger habe lediglich die Zulassung verkaufen wollen, was nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht zulässig ist. Daher sei der Vertrag sittenwidrig und nichtig.
Das Gericht gab ein Sachverständigengutachten in Auftrag, das den Wert der Praxis nach einer modifizierten Ertragswertmethode auf 9200 Euro festlegte. Da im Kaufvertrag ein fünffach überteuerter Preis gefordert worden war, entsprach dieser einem wucherähnlichem Geschäft und damit der sog. Inhaltssittenwidrigkeit nach §138 Abs.1 BGB. Die Vereinbarung war somit nichtig.
Das Urteil finden Sie in im beigefügten PDF.
Nach dem Urteil vom Sozialgericht Reutlingen vom 25.11.2008 (S 1Ka618/08) ist dies das zweite Urteil, indem die überhöhten Preise als unrechtens bewertet werden.
Pilar Isaac-Candeias