Mit einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hat die Bundesregierung klargestellt, dass es Behörden untersagt ist personenbezogene Daten an die Ausländerbehörde weiterzuleiten, die durch eine der in § 203 StGB genannten Berufsgruppen (z.B. Ärzte, PP, KJP, andere Heilberufe sowie deren "berufsmäßige Gehilfen") oder durch das mit der Abrechnung betraute Verwaltungspersonal übermittelt wurden. Eine Übermittlung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn die öffentliche Gesundheit gefährdet ist oder Drogenmissbrauch vorliegt.
Für die Sozialbehörden folgt daraus, dass - soweit weder die öffentliche Gesundheit tangiert noch Drogenmissbrauch vorliegt - Erkenntnisse über einen illegalen Aufenthalt eines Ausländers, die ihnen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Krankenhauses im Zuge der Abrechnung einer Notfallbehandlung mitgeteilt wurden, nicht an die Ausländerbehörde übermitteln werden dürfen.
Damit ist es grundsätzlich möglich, Menschen zu behandeln, die sich illegal in Deutschland aufhalten, ohne diese zu gefährden.
Die Verwaltungsvorschrift zum AufenthG ist am 31.10.2009 in Kraft getreten.