Seit 2007 gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung neben der allgemeinen Krankenversicherung verschiedene sogenannte Wahltarife. Sie sind in § 53 SGB V gesetzlich geregelt. Einige Wahltarife müssen von den Krankenkassen angeboten werden (z. B. Tarife zur hausarztzentrierten Versorgung oder zur integrierten Versorgung); andere Wahltarife können angeboten werden (z.B. Tarife für Kostenerstattung, Selbstbehalte oder Kostenerstattung). Für die Versicherten ist die Wahl eines solchen Tarifs freiwillig.
Berliner Vertragspsychotherapeuten erklären ihre Teilnahme an den Verträgen zu Wahltarifen derzeit auf freiwilliger Basis. Da andere Vereinbarungen durch die KV auf Landes- oder Bundesebene denkbar sind, sollten entsprechende Informationsschreiben der KVen stets gründlich gelesen werden: Es besteht die Möglichkeit, dass Leistungserbringer ausdrücklich ihre Nicht-Teilnahme am Vertrag erklären müssen, wenn sie nicht an den jeweiligen Vertrag gebunden sein wollen.
Für den neuen Wahltarif der Kostenerstattung (§ 53 Abs. 4 SGB V) ist gesetzlich vorgesehen, dass von den Versicherten zusätzlich zum üblichen Krankenkassenbeitrag noch weitere Prämien an die Versicherung zu zahlen sind. Im Einzelnen werden die Tarife durch die Kassen festgelegt und variieren daher in der Höhe der Prämien und der Höhe der erstattungsfähigen Kosten. Versicherte sollten vor der Entscheidung für einen dieser Tarife unabhängigen Rat einholen.
Die Wahltarife bieten PP und KJP die Chance von zusätzlichen Verdienstmöglichkeiten, beim Wahltarif der Kostenerstattung z.B. durch die Möglichkeit, vom Sachleistungsprinzip und damit der Abrechnung nach dem Einheitlichem Bewertungsmaßstab (EBM) abzuweichen und eine Privatrechnung nach GOÄ ausstellen zu können.
Die Wahltarife der einzelnen Krankenkassen unterscheiden sich zum Teil erheblich. Daher müssen Vertragsbestandteile bei allen Patienten im Einzelfall geprüft werden. Das neue Angebotsspektrum wird somit den bürokratischen Aufwand in den Praxen deutlich erhöhen, denn PP und KJP müssen die Übersicht darüber behalten, welche Leistung gegenüber welchem Patienten wie abzurechnen ist.
Der Wahltarif Arztprivat der Deutschen BKK soll hier exemplarisch dargestellt werden. Teilnehmende Patienten werden durch diesen Vertrag vergleichbar einem Privatpatienten behandelt. Entsprechend können bei Patienten, die diesen Wahltarif gewählt haben, die ambulante psychotherapeutische oder ärztliche Behandlung nach vereinbarten GOÄ-Sätzen abgerechnet werden. Teilnehmen können seitens der Leistungserbringer alle PP und KJP, die bereits im GKV-System zugelassen sind.
- Vergütung
Die an diesem Vertrag teilnehmenden Vertragspsychotherapeuten und Vertragsärzte verpflichten sich, die von ihnen erbrachten Leistungen maximal bis zum 1,4fachen des Gebührensatzes nach GOÄ abzurechnen. Eine höhere Vergütung ist im Rahmen dieses Vertrages ausgeschlossen. Dadurch besteht die Möglichkeit, dass für einzelne Leistungen die Vergütung unterhalb des Niveaus der GKV sinkt. Dies sei an einem Beispiel demonstriert:
Nr.: 870 Verhaltenstherapie, Einzel, Punktzahl: 750 bei 1,4fachen des Gebührensatzes entspricht das einer Vergütung von 61,21 €. Das ist ein Viertel weniger als die Vergütung in der gesetzlichen Krankenversicherung, die derzeit bei circa 81 € liegt. Für die tiefenpsychologische bzw. analytische Einzelpsychotherapie ergeben sich beim 1,4fachem Satz der GOÄ 56,31 €.
Wenn sich ein am Wahltarif Arztprivat teilnehmender Patient (nach vorheriger Genehmigung durch die BKK) bei nicht am Vertrag teilnehmenden PP oder KJP behandeln lässt, so sieht § 4 Abs. 5 des Vertrages der BKK zum Wahltarif für Kostenerstattung vor, dass die Abrechnung gemäß EBM erfolgt.
- Besonderheiten der Abrechnung