Häufig gestellte Fragen zum Punktekonto
Stand 02.08.2010
- 1. Warum führt die Kammer ein Punktekonto?
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Die Kammer führt das Konto als Service für ihre Mitglieder. Die Nachweispflicht besteht jedoch nicht gegenüber der Kammer, sondern gegenüber der KV bzw. gegenüber dem Arbeitgeber (siehe auch: FAQ zur Nachweispflicht).
- 2. Wie beantrage ich ein Punktekonto?
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Das Punktekonto wird eingerichtet, wenn Sie uns die Kopien Ihrer ersten Teilnahmebescheinigungen zusenden.
- 3. Warum sind im Punktekonto andere Punktzahlen angegeben als erwartet?
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Folgende Gründe sind möglich:
- Die PTK gibt so viele Ihrer besuchten Veranstaltungen ein, wie zur Ausstellung des Fortbildungszertifikats notwendig sind, d.h. max. 250 Punkte im gewünschten 5-Jahres-Zeitraum. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aufgrund der vielen Mitglieder nicht alle Ihre Veranstaltungen aufführen können. Eventuell nicht aufgeführte Veranstaltungen, die Sie besucht haben, können Sie eigenhändig online in Ihr Punktekonto eintragen.
- Fand die Fortbildung vor dem 01.01.2004 statt? Veranstaltungen können für das Punktekonto erst ab dem Stichtag 01.01.2004 anerkannt werden.
- Die Fortbildung war nicht von einer Landespsychotherapeutenkammer, einer Landesärztekammer oder einer anderen Heilberufskammer zertifiziert? Veranstaltungen, die nicht von einer Heilberufskammer zertifiziert wurden, können nicht anerkannt werden.
- Fortbildungspunkte für Lehrtätigkeiten im Rahmen der Psychotherapeutenausbildung können nur anerkannt werden, wenn diese Lehrtätigkeit bei einem staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut erfolgte.
- Trägt die betreffende Teilnahmebescheinigung keine Unterschrift oder keinen Stempel? In diesem Fall konnte die Fortbildung nicht angerechnet werden.
- s. auch Frage 9.
- 4. Wann reiche ich die Selbsterklärung zum Studium der Fachliteratur ein?
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- Sie geben auf dem Antragsformular auf Ausstellung eines Fortbildungszertifikats eine Selbsterklärung für die zurückliegenden Jahre ab.
- Sie geben die Punkte für das Studium der Fachliteratur online selbst ein (siehe Frage 14).
Achtung: Formlose Selbsterklärungen können aus organisatorischen Gründen nicht berücksichtigt werden.
- 5. Ich habe bereits mehr als 200 Punkte gesammelt und brauche ein Zertifikat - was muss ich tun?
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Bitte reichen Sie keine weiteren Bescheinigungen ein, sondern stellen Sie mit dem entsprechenden Formular einen Antrag auf Ausstellung des Fortbildungszertifikats (siehe auch: FAQ zur Nachweispflicht).
- 6. Woran erkenne ich, dass eine Veranstaltung zertifiziert war?
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Die Fortbildung kann nur anerkannt werden, wenn sie von einer Landespsychotherapeutenkammer, einer Landesärztekammer oder einer anderen Heilberufekammer zertifiziert wurde. Veranstaltungen, die nicht von einer Heilberufekammer zertifiziert wurden, können nicht anerkannt werden (z. B. Achtung bei Zertifizierungen von Fachgesellschaften wie CME-Kommissionen - diese werden nicht anerkannt!). Ob eine Veranstaltung zertifiziert ist, ist auf der Teilnahmebescheinigung vermerkt (i. d. R. eine Zertifizierungs- oder Veranstaltungsnummer [VNR], die Anzahl der Punkte und der Name der Kammer, die zertifiziert hat). Wenn Sie nicht sicher sind, ob eine Veranstaltung zertifiziert ist, fragen Sie bitte direkt beim Veranstalter nach.
- 7. Wie berechne ich die Fortbildungspunkte?
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Volle 45 Minuten entsprechen 1 Fortbildungspunkt. Überzählige Minuten, auch mehrerer aufeinander folgender Veranstaltungen, können für weitere Punkte nicht zusammengerechnet werden. Sollte eine Veranstaltung z. B. regelmäßig 20 Minuten länger dauern, gibt es hierfür keine gesonderten Punkte.
- 8. Warum sind die Punkte nicht automatisch im Punktekonto, obwohl ich immer die Barcodes geklebt habe?
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Die Teilnehmer:innenlisten dienen der Überprüfung der Anwesenheit, in diese Liste werden die Barcodes eingeklebt. Diese Barcodes werden von der PTK eingescannt und dem Punktekonto des Mitglieds gutgeschrieben. Es gibt verschiedene Gründe, warum dies nicht möglich war:
- Das Scannen funktioniert grundsätzlich nur bei Veranstaltungen, die von der PTK Berlin zertifiziert wurden, weil nur dann die Teilnehmer:innenlisten an die PTK gesandt werden. Listen beispielsweise von durch die Ärztekammer Berlin zertifizierten Veranstaltungen werden nicht an die PTK übermittelt und können daher auch nicht erfasst werden. Die Anerkennung von Punkten, die in von anderen Kammern zertifizierten Veranstaltungen gesammelt wurden, erfolgt über die Teilnahmebescheinigungen, nicht die Barcodes.
- Die Listen wurden von den Veranstaltern nicht an die PTK geschickt oder gingen verloren.
- Die Barcodes waren beschädigt und damit nicht lesbar.
- Die Teilnehmer:innenlisten enthielten keine oder falsche Angaben zu Fortbildungspunkten
- Die Punkte sind noch nicht eingescannt, da die Veranstaltung erst kürzlich stattgefunden hat
Lassen Sie sich von jedem Veranstalter immer eine Teilnahmebescheinigung ausstellen, auch wenn Sie Barcodes einkleben. Veranstaltungsteilnehmende (auch von Intervisionen) erhalten eine Teilnahmebescheinigung für ihre persönlichen Unterlagen. Wenn Sie eine Teilnahmebescheinigung einreichen möchten, dann bitte immer in Kopie! Das Original verbleibt bei Ihnen für persönliche Zwecke und bei etwaigem Kammerwechsel.
- 9. Ich leite eine Einzel- bzw. Gruppensupervision oder -selbsterfahrung oder bin Dozent:in - was muss ich beachten?
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Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Dozent:innen/Leiter:innenbescheinigung (und nicht Teilnahmebescheinigungen) einreichen, da Sie in der Regel zusätzliche Punkte erhalten. Waren Sie an einem staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut als Dozent:in tätig, beachten Sie bitte Frage 11.
- 10. Kann ich meine Lehrtätigkeit anerkennen lassen und wenn ja, wie?
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Fortbildungspunkte für Lehrtätigkeiten im Rahmen einer Psychotherapieausbildung können nur anerkannt werden, wenn diese Lehrtätigkeit bei einem staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut erfolgte. Bitte lassen Sie sich vom Institut bestätigen (mit Unterschrift und Stempel), dass Ihre Lehrveranstaltungen stattgefunden haben und reichen Sie diese Bestätigung zusammen mit dem Vorlesungsverzeichnis des jeweiligen Zeitraums ein. Anwesenheitslisten sind nicht erforderlich.
- 11. Kann ich meine Psychotherapieausbildung oder andere Fortbildungen anerkennen lassen, an denen ich vor der Approbation teilgenommen habe?
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Nein. Anerkannt werden nur Fortbildungsveranstaltungen, an denen Sie nach Ihrer Approbation teilgenommen haben.
- 12. Was passiert mit den Punkten, wenn ich umziehe und die Psychotherapeutenkammer wechsle?
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Das hängt von der Kammer des Bundeslandes ab, in das Sie wechseln. Bitte erkundigen Sie sich bei ihrer neuen zuständigen Kammer nach dem Anerkennungsverfahren. Eine automatische elektronische Übermittlung der Punkte erfolgt nicht.
- 13. Wie kann ich mein Punktekonto online einsehen und Punkte selbst eintragen?
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Loggen Sie sich im Fortbildungsportal ein. Nach erfolgreicher Registrierung können Kammermitglieder dort ihr persönliches Punktekonto einsehen und Punkte selbst eingeben. Ausführliche Schritt-für-Schritt-Anleitungen finden Sie hier.
- 14. Ich habe bereits ein Zertifikat erhalten und bereits Punkte für den nächsten Zeitraum gesammelt. Wie kommen die Punkte auf mein Konto?
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Bitte senden Sie uns keine einzelnen Teilnahmebescheinigungen zu, da diese von uns sehr schwer zu verwalten sind. Sie können die Kopien der Teilnahmebescheinigungen einreichen, wenn Sie das nächste Zertifikat beantragen oder wenn wir alle Mitglieder schriftlich darum bitten. Wenn Sie einen aktuelleren Überblick im Punktekonto wünschen, können Sie uns einmal jährlich alle gesammelten Teilnahmebescheinigungen zusenden. Bitte prüfen Sie vorher immer den aktuellen Stand Ihres Kontos und senden Sie uns nur Bescheinigungen der dort noch nicht aufgeführten Punkte zu. Loggen Sie sich zur Einsicht in das Punktekonto bitte in das Fortbildungsportal ein. Bitte beachten Sie, dass wir keine Punkte mehr für einen 5-Jahre-Zeitraum eingeben, für den Sie bereits ausreichend Punkte nachgewiesen und ein Zertifikat erhalten haben.
Häufig gestellte Fragen zur Nachweispflicht
Stand 01.01.2016
- 1. Wer muss Fortbildungspunkte nachweisen?
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Die Nachweispflicht ist sozialrechtlich geregelt und gilt für
- alle KV-zugelassenen, ermächtigten und in medizinischen Versorgungszentren oder bei einem Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeuten angestellten Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (vgl. auch § 6 KBVRegelung). Das heißt, alle Vertragspsychotherapeut/inn/en sind nachweispflichtig.
- rückwirkend ab 01.01.2009 auch für in Krankenhäusern angestellt tätige angestellten Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (siehe auch Fragen 2, 3 und 5)
- Inhaber von befristeten Trägerverträgen mit der für den Bereich Jugend zuständigen Senatsverwaltung für ambulante Psychotherapie nach SGB VIII. Diese beinhalten ebenfalls eine Nachweispflicht in Form eines Fortbildungszertifikats (Vgl. Sen BJW, §4 Trägervertrag)
Berufsrechtlich sind alle PP und KJP zu regelmäßiger Fortbildung verpflichtet und müssen ihre Fortbildungsmaßnahmen auf Verlangen der Kammer nachweisen.(s. Berufsordnung §15). Wer keine sozialrechtliche Nachweispflicht hat (s.o.), kann sich auch von der Kammer ein Punktekonto einrichten und ein freiwilliges Zertifikat ausstellen lassen.
- 2. Wem gegenüber muss der Nachweis erfolgen?
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- Als zugelassene, ermächtigte und in medizinischen Versorgungszentren oder bei einem Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeuten angestellten PP und KJP sind Sie gegenüber der KV Berlin nachweispflichtig
- Als angestellte/r PP/KJP in einem Krankenhaus sind Sie ab 01.01.2009 ebenfalls nachweispflichtig. Bitte klären Sie mit Ihrem Arbeitgeber, wem gegenüber der Nachweis vorzulegen ist (siehe auch Fragen 3 und 5)
- Als Inhaber eines befristeten Trägervertrages gegenüber der für den Bereich Jugend zuständigen Senatsverwaltung.
- 3. Wie erbringe ich den Nachweis ausreichender Fortbildung?
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Den Nachweis können Sie durch ein Fortbildungszertifikat Ihrer Kammer führen, das Sie erhalten, wenn Ihre anerkannten Fortbildungen den erforderlichen Umfang von 250 Fortbildungseinheiten (ausgedrückt in "Punkten") in einem Zeitraum von 5 Jahren erreicht haben.
- Niedergelassene/r Vertrags-PP oder KJP: Die Fortbildungsverpflichtung gilt als erfüllt, wenn innerhalb des im Gesetz vorgeschriebenen Fünfjahreszeitraums insgesamt mindestens 250 Fortbildungspunkte nachgewiesen werden, wobei 50 Punkte pauschal für das Studium von Fachliteratur anerkannt werden können
- In Krankenhäusern angestellt tätige PP/KJP: Auch hier muss innerhalb von fünf Jahren der Nachweis über den Erwerb von mindestens 250 Punkten erbracht werden. Der erste Fünfjahreszeitraum hat am 1.9.2009 begonnen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Regelungen der Nachweispflicht von angestellten Psychotherapeut/innen in zugelassenen Krankenhäusern zum 1.1.2013 neu gefasst. Danach ist der Nachweis über die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung erstmals mit Beginn der Tätigkeit im Krankenhaus zu erbringen. Hierfür ist ein aktuelles Fortbildungszertifikat der Kammer notwendig, lediglich für Neuapprobierte besteht eine Ausnahme: Der Fortbildungsnachweis muss nicht innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Approbation eingereicht werden, sondern erst nach Ablauf von fünf Jahren nach Erteilung der Approbation. (Vgl. G-BA Beschluss vom 18.10.2012 auf unserer Homepage unter Fortbildung/Allgemeines).
- Bei niedergelassenen PP oder KJP, die im Rahmen der Jugendhilfe (SGB VIII) ambulante Psychotherapie als Erziehungshilfe oder Eingliederungshilfe anbieten wollen, gelten spezielle Regelungen. (Vgl. Homepage/ Themen/Therapie nach KJHG sowie Fortbildung/ Allgemeines).Für Inhaber von befristeten Trägerverträgen gilt das Zertifikat als Fortbildungsnachweis.
Eine „Pflichtpunktzahl“ für das einzelne Jahr besteht nicht, der Gesetzgeber geht allerdings von einer kontinuierlichen Fortbildung aus. Ob Sie den Nachweis mit Originalzertifikat, Zweitschrift oder Kopie erbringen müssen, bestimmt derjenige, der den Nachweis fordert (vgl. Frage 2). Nach unseren Informationen akzeptiert z.B. die KV eine beglaubigte Kopie bzw. Zweitschrift des Fortbildungszertifikats. Es erfolgt keine automatische Übermittlung der Zertifikate zwischen PTK und KV bzw. zwischen PTK und Arbeitgeber.
- 4. Welche Veranstaltungen werden anerkannt?
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Anerkannt werden Veranstaltungen, die durch eine Heilberufekammer (Psychotherapeuten- oder Ärztekammer) zertifiziert waren, sofern sie den Anerkennungskriterien der Berliner FBO entsprechen. (siehe auch: FAQ zum Punktekonto). Fortbildungen, die vor Erwerb der Approbation besucht wurden, sind nicht berücksichtigungsfähig.
- 5. Wann muss ich die Punkte nachweisen?
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- Als niedergelassene/r Vertrags-PP oder KJP oder als angestellter PP/KJP in einer KVPraxis oder einem MVZ müssen Sie alle 5 Jahre gegenüber der KV nachweisen, dass Sie Ihre Fortbildungspflicht erfüllt haben. In allen Fällen – Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit ab dem 01.07.04 oder später - beginnt der Nachweiszeitraum spätestens mit der Aufnahme der vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit und endet nach 5 Jahren (zu Ruhezeiten/Unterbrechungen vgl. Frage 7).
- Als angestellte/r PP/KJP in einem Krankenhaus beginnt der erste Nachweiszeitraum am 01.01.2009. Für den ersten Fünfjahreszeitraum ist eine Übergangsregelung vorgesehen, bei der auch Fortbildungen anrechnungsfähig sind, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2008 durchgeführt wurden.
- 6. Kann ich auch Punkte aus dem Zeitraum vor meiner KV-Zulassung für das Zertifikat anrechnen lassen?
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Bitte wenden Sie sich hierfür an die KV und erfragen, ob Sie Ihren Stichtag vorverlegen können damit erworbenen Punkte aus der Zeit vor der Zulassung berücksichtigt werden können. Zu beachten ist, dass sich dadurch der 5-Jahreszeitraum lediglich verschiebt.
- 7. Ab wann kann ich Punkte sammeln; d.h. wie lange darf die Fortbildung zurück liegen?
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Grundsätzlich können Fortbildungspunkte erst ab Zeitpunkt der Approbation anerkannt werden.
- 8. Kann ich den Start des 5-Jahres-Zeitraums selbst bestimmen?
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Das Fortbildungszertifikat dokumentiert immer bezogen auf einen Stichtag, dass in einem vorangegangen Zeitraum von 5 Jahren die Fortbildungspflicht erfüllt wurde. Frühester Zertifikatszeitraum ist der 01.01.2004 bis 31.12.2008.
Das bedeutet:
- Für alle zugelassenen, ermächtigten und in medizinischen Versorgungszentren oder bei einem Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeuten angestellten PP und KJP gilt, grundsätzlich: Wenn Sie sich nach dem 01.07.2004 niedergelassen und begonnen haben, mit der KV abzurechnen, beginnt Ihr Zeitraum spätestens ab dem Datum der Aufnahme der vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit. Wenn Sie sich nicht sicher sind, welcher Zeitraum für Sie zutrifft, wenden Sie sich an Ihre KV.
- Für Angestellte PP/KJP in Kliniken gilt: Der erste Nachweiszeitraum beginnt am 01.01.2009. Für den ersten Fünfjahreszeitraum ist eine Übergangsregelung vorgesehen, bei der auch Fortbildungen anrechnungsfähig sind, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2008 durchgeführt wurden.
- Für Kammermitglieder ohne Nachweispflicht gegenüber einem Kostenträger oder Arbeitgeber gilt bisher: Sie können den Zeitpunkt des 5-Jahres-Zeitraums in der Regel selbst bestimmen.
- 9. Verlängert sich meine Nachweispflicht, wenn ich im Fünfjahreszeitraum meine Kassenzulassung ruhen lasse bzw. mich von meinem Arbeitgeber beurlauben lasse (z.B. wegen Krankheit, Familienpause)?
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Bei Nachweispflicht gegenüber der KV: Ja, die Fünfjahresfrist verlängert sich um die Zeit, in der die Zulassung ruht. Voraussetzung ist, dass Sie das Ruhen der Zulassung bei der KV beantragt haben und Sie eine entsprechende Bescheinigung der KV bei der PTK einreichen. § 95d Abs. 3 Satz 1 SGB V regelt die Unterbrechung der Frist für den Nachweis der Fortbildungsverpflichtung für den Zeitraum des Ruhens der Zulassung. Bei Zulassungsverzicht und späterer Wiederaufnahme der Tätigkeit durch einen Vertragsarzt/-psychotherapeuten wird der Nachweiszeitraum ebenfalls unterbrochen (vgl. § 1 Abs. 6 der KBV-Regelung). Die Regelung für Angestellte in MVZ ist etwas abweichend – vgl. § 95 d Abs. 5. Bei Nachweispflicht gegenüber dem Krankenhaus: Die Regelung für Angestellte im Krankenhaus ist ebenfalls etwas abweichend – vgl. B-GA Beschluss vom 18.12.2012.
- 10. Können Punkte in den neuen/nächsten Zeitraum übernommen werden?
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Nein. Die Punkte gelten nur in dem 5-Jahres-Zeitraum, in dem sie erworben wurden
- 11. Was passiert, wenn ich nachweispflichtig bin und keine 250 Punkte in 5 Jahren nachweisen kann?
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Für diese Information wenden Sie sich bitte an Ihre Kassenärztliche Vereinigung bzw. an Ihren Arbeitgeber.
- 12. Muss ich gleichmäßig verteilt Punkte sammeln, d.h. jedes Jahr 50, oder nur am Ende des 5-Jahres-Zeitraums 250 Punkte nachweisen?
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Entscheidend ist das Endergebnis: 250 Punkte bzw. dementsprechende Fortbildungsnachweise bis zum Ablauf des Fünfjahreszeitraums. Der Gesetzgeber geht allerdings von einer kontinuierlichen Fortbildung aus.
- 13. Wofür gibt es ein Fortbildungszertifikat?
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Wer der Kammer 250 Punkte (inkl. Studium v. Fachliteratur) aus anerkannten Veranstaltungen in einem Zeitraum von 5 Jahren nachweist, kann auf Antrag ein Fortbildungszertifikat erhalten.
- 14. Wann kann ich ein Zertifikat beantragen?
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Wenn Sie die Voraussetzungen für den Erwerb eines Zertifikats erfüllt haben (vgl. u.a. Frage 3), stellen Sie einen Antrag bei der Kammer zur Erteilung eines Fortbildungszertifikates. Das Antragsformular finden Sie auf unserer Homepage unter Fortbildung/Formulare-Anträge.. Auf dem Antrag geben Sie das Enddatum (Stichtag) des Zertifikatszeitraums an, der genau 5 Jahre beträgt. Ein späteres Enddatum Ihrer Wahl ist möglich (vgl. Frage 7). Den Antrag reichen Sie mindestens 2 Monate vor Ende des gewünschten Zertifikatszeitraums ein. Wenn Sie ein Zertifikat zu einem bestimmten Zeitpunkt benötigen, müssen Ihr Antrag und Ihre Nachweise (Kopien der Teilnahmebescheinigungen) spätesten 2 Monate vorher bei uns vorliegen. Gerne nehmen wir Ihren Antrag auch früher entgegen.
- 15. Welche Informationen enthält das 5-Jahres-Zertifikat?
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Das Zertifikat ist ein Dokument, das folgende Informationen enthält:
- Name, Vorname und Titel
- Berufsbezeichnung (KJP/PP)
- EFN-Nummer
- Stichtag
- Siegelabdruck der Kammer
- Datum/Unterschrift des PTK-Präsidenten
Die Anzahl der Punkte und die Titel der einzelnen Fortbildungsveranstaltungen werden nicht aufgeführt. Ein Musterzertifikat finden Sie ebenfalls auf der Homepage.
- 16. Was kostet das 5-Jahres-Zertifikat?
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Die Gebühren für das Ausstellen des Zertifikates entnehmen Sie bitte der aktuellen Gebührenordnung der PTK Berlin. Es kostet zurzeit 30 Euro. Sie erhalten nach Überweisung und Bearbeitung ein Originalzertifikat und eine Zweitausfertigung.
- 17. Wie bekomme ich ein Zertifikat?
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Das Antragsformular für die Ausstellung eines Zertifikats finden Sie auf unserer Homepage unter Fortbildung/Formulare. Bitte senden Sie es ausgefüllt und unterschrieben an die PTK. Die Zertifikate werden nur auf Antrag, also nicht automatisch und erst nach Überweisung der Gebühr versandt (siehe Gebührenordnung der PTK Berlin).
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