FAQ: Häufige Fragen und Antworten
Nachfolgend finden Sie wichtige und ausführliche Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ), die zu den Themen Mitgliedschaft, Beitragspflicht, Beantragung einer Beitragsermäßigung und zum Beitragsbescheid gestellt werden.
Fragen zur Mitgliedschaft
- Welche Mitgliedschaften gibt es in der Kammer?
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- Pflichtmitgliedschaft
- Doppelmitgliedschaft
- Freiwillige Mitgliedschaft
- Wer ist Pflichtmitglied in der Psychotherapeutenkammer Berlin?
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Nach dem Berliner Heilberufekammergesetz (BlnHKG) sind alle Psychologischen Psychotherapeut*innen sowie alle Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen und Psychotherapeut*innen (gem. § 2 PsychThG vom 15. November 2019 (BGBl. I S.
1604)), die im Land Berlin ihren Beruf ausüben oder, ohne Kammermitglieder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland zu sein, ihren Wohnsitz haben. - Ab welchem Zeitpunkt ist man Pflichtmitglied in der Psychotherapeutenkammer?
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Sie sind ab dem Tag ihrer Approbation Mitglied in der Psychotherapeutenkammer Berlin.
- Welchen Nutzen hat man von der Pflichtmitgliedschaft?
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Die Kammer berät und unterstützt Sie bei Fragen zur Berufsausübung, Existenzgründung, Ausbildung und Approbation.
Ebenfalls berät Sie die Kammer bei Fragen zur Fort- und Weiterbildung und bietet kammerinterne Fortbildungen an. Über das Online-Punktekonto können Sie jederzeit den aktuellen Stand Ihrer erreichten Fortbildungspunkte abrufen.
Sie haben die Möglichkeit, sich über den Psychotherapeuten-Suchdienst im Internet (Psych-Info) registrieren zu lassen.
Sie erhalten quartalsweise das Psychotherapeutenjournal sowie in unregelmäßigen Abständen unseren Newsletter. Darüber hinaus werden Sie über das Internet, zahlreiche kostenfreie Veranstaltungen und gesonderte Versendungen über aktuelle berufspolitische Entwicklungen informiert.
Bei Streitigkeiten mit Patient*innen bzw. Kolleg*innen können Sie die Ombudsstelle oder Schlichtungsstelle der Kammer kontaktieren.
- Wer ist Doppelmitglied der Psychotherapeutenkammer Berlin?
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Für die Zugehörigkeit zu einer Landeskammer ist vorrangig der Ort der Berufsausübung entscheidend. Bei einer Berufstätigkeit in mehreren Bundesländern kann sich eine Doppel- oder Mehrfachmitgliederschaft ergeben. Mitglieder, die gleichzeitig Pflichtmitglied in einer anderen Heilberufekammer, auch in einem anderen Bundesland, sind und dort zu einem Mitgliedsbeitrag herangezogen werden, sind Doppelmitglieder.
- Wer kann freiwilliges Mitglied in der PtK Berlin werden?
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Für Psychotherapeut*innen in Ausbildung (PiA) besteht seit Januar 2021 die Möglichkeit, eine freiwillige Mitgliedschaft zu beantragen. Details finden Sie unter Freiwillige Mitgliedschaft.
Wer sich in Berlin in der Ausbildung nach den bis zum 31. August 2020 geltenden Ausbildungs- und Prüfverordnungen für Psychologische Psychotherapeut*innen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen befindet, kann auf Antrag als freiwilliges Mitglied der Psychotherapeutenkammer aufgenommen werden.
- Welchen Nutzen hat man von der freiwilligen Mitgliedschaft?
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Mit der freiwilligen Mitgliedschaft können Sie bereits während Ihrer Ausbildung Mitglied in der Berliner Kammer werden und sich für Ihre berufspolitischen Belange engagieren. Als freiwilliges Mitglied sind Sie wahlberechtigt und wählbar zur Delegiertenversammlung. Die freiwilligen Mitglieder bilden einen eigenen Wahlkörper (Liste). Aus dieser Liste können 3 Vertreter*innen Mitglieder der Delegiertenversammlung werden.
Die drei in die Delegiertenversammlung gewählten freiwilligen Mitglieder können zu einzelnen Themen und im Einvernehmen mit der jeweiligen Ausschusssprecherin oder dem jeweiligen Ausschusssprecher an den Sitzungen anderer Ausschüsse teilnehmen. Ein Stimmrecht steht Ihnen dann jedoch als Gäste nicht zu.
- Wann und wie müssen Sie sich anmelden?
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Grundsätzlich melden Sie sich bitte innerhalb eines Monats bei uns an, nachdem Sie Ihre Approbation erhalten haben, oder Sie im Zuständigkeitsbereich der Psychotherapeutenkammer Berlin eine Berufstätigkeit aufnehmen (§ 4 Abs. 1 BlnHKG). Sofern Sie bereits Pflichtmitglied einer anderen Heilberufekammer in der Bundesrepublik Deutschland sind und die Berufstätigkeit im Land Berlin lediglich vorübergehend und gelegentlich erfolgt, teilen Sie dies bitte bereits innerhalb von fünf Tagen der Kammer mit (sog. kurzzeitige Berufsausübung i.S.d. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 2 BlnHKG).
Für Ihre Anmeldung füllen Sie bitte unseren Meldebogen sorgfältig aus und unterschreiben diesen. Fügen Sie dem Meldebogen folgende Unterlagen als amtlich beglaubigte Abschrift bei:
- Approbationsurkunde/Berufserlaubnis
- Fachkundenachweis oder Zeugnis der Approbationsbehörde
- Universitäts-/Hochschul-/Fachhochschulabschluss (Diplom, Bachelor etc.)
- ggf. Promotionsurkunde
- ggf. Habilitationsurkunde
- Identifikationsnachweis (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung)
Nähere Erläuterungen zu amtlichen Beglaubigungen gem. § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz finden Sie im "Merkblatt amtliche Beglaubigung".
Sie können Ihre Anmeldung auch persönlich vornehmen und uns die Originale vorlegen. Eine Beglaubigung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Für einen persönlichen Termin zur Vorlage der Originale gelten aktuell folgende Voraussetzungen:
- Terminvereinbarung unter Tel.: 030-887140-0
- Wann und wie müssen Sie Änderungen anzeigen?
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Sie sind nach § 4 Abs. 1 Berliner Heilberufekammergesetz verpflichtet, uns alle Änderungen innerhalb eines Monats (bzw. bei kurzzeitiger Berufsausübung innerhalb von fünf Tagen) schriftlich anzuzeigen. Nutzen Sie hierzu unser Formular Änderungsmeldung oder auch gern die Möglichkeit der E-Mail an:
mitgliederservice@psychotherapeutenkammer-berlin.de
Zu den mitteilungspflichtigen Angaben gehören gem. § 4 Abs. 2 BlnHKG insbesondere:
- Namensänderungen - diese teilen Sie uns bitte schriftlich unter Beifügung einer amtlich beglaubigten Abschrift der entsprechenden Urkunde mit.
- Änderungen des Wohnsitzes und der Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts
- Änderungen Ihrer Kommunikationsdaten
- jede Praxis- bzw. Dienstanschriftenänderung
- jede Aufnahme weiterer beruflicher Tätigkeiten, den Ort der Tätigkeitsausübung sowie die beabsichtigte Dauer der Berufsausübung
- zusätzliche Mitgliedschaften in anderen Kammern und vergleichbaren Organisationen einschließlich ausgeübter Tätigkeiten
- Bankverbindungen
- Betreuungsverhältnisse einschließlich des Namens und der Anschrift der Betreuerin oder des Betreuers
- Eröffnung oder Bestehen eines Insolvenzverfahrens einschließlich des zuständigen Gerichts mit Aktenzeichen sowie den Namen und die Anschrift der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzverwalters.
Nur so bleiben Ihre Angaben aktuell und wir können Ihnen regelmäßig unsere Informationen zukommen lassen. Verstöße gegen die Meldepflicht können zudem als Berufsrechtsverstoß geahndet werden.
- Wann endet die Pflichtmitgliedschaft?
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Die Pflichtmitgliedschaft gem. §2 Abs. 1 BlnHKG bei der Psychotherapeutenkammer Berlin
endet, wenn- Sie weder in Berlin berufstätig sind noch hier Ihren Wohnsitz haben;
- Ihre Approbation nach § 3 Psychotherapeutengesetz endet (z.B. durch Verzicht auf die Approbation).
Hinweis: Sollten Sie auf Ihre Approbation gem. § 3 Abs. 4 PsychThG verzichten wollen, müssen Sie diesen Verzicht gegenüber der zuständigen Approbationsbehörde erklären und zwar in dem Bundesland, in dem Sie zuletzt beruflich tätig waren. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam. Informationen Erklärung zum Verzicht auf die Approbation finden Sie unter folgendem Link: Rückgabe der Approbation - Durch Tod.
Fragen zur Beitragspflicht und zum Beitragsmodell
- Wer ist beitragspflichtig bei der Psychotherapeutenkammer Berlin?
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Nach dem Berliner Heilberufekammergesetz sind alle Psychologischen Psychotherapeut*innen sowie alle Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen und und Psychotherapeut*innen (gem. § 2 PsychThG vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604)), die im Land Berlin ihren Beruf ausüben oder, ohne Kammermitglieder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland zu sein, ihren Wohnsitz haben (Kammermitglieder, beitragspflichtig).
- Ich bin neu approbiert. Ab wann bin ich beitragspflichtig?
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Ab dem Tag der Approbation als Psychologische*r Psychotherapeut*in und/oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in oder als Psychotherapeut*in (gem. § 2 PsychThG vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604)) sind Sie nach dem Berliner Heilberufekammergesetz Mitglied der Psychotherapeutenkammer Berlin und damit auch beitragspflichtig.
- Wie hoch ist der Beitrag für Doppelmitglieder?
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Sie werden jeweils mit dem hälftigen Beitrag der für Sie gültigen Beitragsgruppe eingestuft. Um diese Ermäßigung zu erhalten, müssen Sie jährlich einen Antrag auf Beitragsermäßigung/Ratenzahlung stellen mit dem entsprechenden Nachweis (Nachweis über Pflichtmitgliedschaft in einer anderen Heilberufekammer mit Zahlungsnachweis).
- Wie funktioniert das Beitragsmodell?
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Die Basis für den Regelbeitrag (455,00 €) stellt die jährlich vom Gesetzgeber durch Rechtsverordnung für jedes Kalenderjahr im Voraus mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte Bezugsgröße der Sozialversicherung dar. Die Bezugsgröße bildet das Durchschnittsentgelt in Deutschland aus dem vorletzten Kalenderjahr ab. Die Bezugsgröße entnehmen Sie bitte aus der Beitragstabelle des jeweiligen Jahres.
Wer geringere jährliche, berufsbezogene Einkünfte hat, zahlt weniger Kammerbeitrag. Wie viel genau, ist abhängig von bestimmten Einkommensgrenzen, den sogenannten Schwellenwerten.
- Was ist der Schwellenwert?
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Der Schwellenwert zeigt Ihnen die Ober- und Untergrenzen der jeweiligen Beitragsklasse an. Sie können hier Ihre berufsbezogenen Gesamteinkünfte abgleichen und prüfen, ob und ab welchem Betrag es sich lohnt, eine Beitragsermäßigung zu beantragen.
- Bleibt der Schwellenwert immer gleich?
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Nein. Die Berechnungsmethode bleibt gleich. Da sich aber der Basiswert (= Bezugsgröße) jedes Jahr ändert, muss dieser für jedes Beitragsjahr aktualisiert werden. Die Ober- und Untergrenzen (= Schwellenwert) ändern sich dadurch auch.
- Welche Beitragsklassen gibt es überhaupt?
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Es bestehen 5 Beitragsklassen: Regelbeitrag (455,00 €), ermäßigter Beitrag 0 (0,00 €), ermäßigter Beitrag 1 (85,00 €), ermäßigter Beitrag 2 (235,00 €) und ermäßigter Beitrag 3 (385,00 €). Die Höhe der Beiträge wird jährlich in der Delegiertenversammlung festgelegt. Für die Beitragsklassen Regelbeitrag, ermäßigter Beitrag 1, ermäßigter Beitrag 2 und ermäßigter Beitrag 3 besteht die Option der Halbierung des Beitrags, sofern die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Welche Einkünfte werden zu Grunde gelegt?
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Basis für den aktuellen Beitrag sind Ihre berufsbezogenen Gesamteinkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes laut Einkommensteuerbescheid des vorletzten Steuerjahres.
Mitglied erhält endgültigen Bescheid (auch bei Ermäßigung), wenn keine berufsbezogenen Einkünfte im vorletzten Jahr erzielt wurden (abhängig vom Approbationsdatum), dann sind die Einkünfte im Beitragsjahr maßgeblich.
Mitglied erhält Bescheid unter Vorbehalt und endgültige Prüfung erfolgt anhand Einkommensteuerbescheid des jeweiligen Jahres.
Zu den Einkünften gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BeitragsO zählen:
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Z. B.: Mitglied verkauft über einen Gewerbebetrieb Bücher oder Tonträger mit Anleitung zu Entspannungsverfahren - Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
Z. B.: Mitglied ist selbstständig tätig in Praxis, Praxisgemeinschaft, Gemeinschaftspraxis (BAG, Berufsausübungsgemeinschaft) - Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit
Z. B.: Mitglied ist angestellt tätig - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Z. B.: Mitglied vermietet Praxis bzw. Räume an Psychotherapeut*innen - Einkünfte aus Kapitalerträgen
Z. B.: Einkünfte aus Aktien, Gesellschaftsanteilen von berufsbezogen tätigen Unternehmen (MVZ, Institute usw.) - Einkünfte aus Sonstige Einkünfte
Z. B.: Renten, wenn diese aus berufsbezogener Tätigkeit erwirtschaftet wurden
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Was sind berufsbezogene Einkünfte?
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Der Begriff der „berufsbezogenen Einkünfte“ ist nach einhelliger Rechtsprechung weit zu verstehen. Berufsbezogen sind Einkünfte aus Tätigkeiten, bei der berufsgruppenspezifische Fachkenntnisse angewendet oder (mit-)verwendet werden bzw. (mit-)verwendet werden können. „Berufsausübung“ ist daher nicht eingeschränkt auf die therapeutische Tätigkeit nach dem Psychotherapeutengesetz zu verstehen (vgl. OVG Rh.-Pf./Koblenz, Urteil vom 6.03.2012, Az.: 6 A 11306/11, Leitsatz 1; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7.08.2008, Az.: 8 LC 18/08, juris, Rn.18-19).
Nicht berücksichtigt werden dürfen daher nur Einkünfte aus gänzlich berufsfremden Tätigkeiten, die in keinem Zusammenhang mehr mit psychotherapeutischer Ausbildung stehen (OVG Lüneburg, Urteil vom 26.04.2007, Az.: 8 LC 13/05, Rn. 37).
Sind die Einkünfte nicht eindeutig als berufsfremd nachgewiesen - d. h. insbesondere wenn das Mitglied keine nachprüfbaren Belege bei Antragstellung vorlegt - ist nach § 5 Satz 2 BeitragsO davon auszugehen, dass im Zweifel alle angegebenen Einkünfte der Mitglieder aus berufsbezogenem Einkommen stammen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit von dem beitragspflichtigen Mitglied oder einem Dritten ausgeübt wird.
- Berufsbezogenheit der Einkünfte bei Tätigkeiten, die „keine Approbation
voraussetzen“? -
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass auch Einkünfte aus Tätigkeiten, die („lediglich“) einen für die Approbation notwendigen Hochschulabschluss voraussetzen, berufsbezogen sind:
Voraussetzung für die Ausbildung zum*zur Psychologischen Psychotherapeut*in ist - gleichsam als „Basis“ - eine bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie sowie das Ableisten der Ausbildung sowie das Bestehen der staatlichen Prüfung. Das zugrundeliegende Studium fließt daher in die ausgeübte Tätigkeit mit ein und fällt daher unter den weiten Begriff der berufsbezogenen Tätigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1993, Az. 1 C 33/89, juris, Rn. 15 – für Ärzte bezogen auf das zugrundeliegende Medizinstudium). Gleiches gilt daher für approbierte Psychologische Psychotherapeut*innen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 26.04.2007, Az.: 8 LC 13/05, juris, Rn.37; VG Köln Urteil vom 13.11.2012, Az. 7 K 3578/11, juris, Rn. 43).
Gleiches gilt für die Berücksichtigung von Rentenanwartschaften und -einkünften, die aus einer solchermaßen berufsbezogenen Tätigkeit erworben wurden. Sind Rentenanwartschaften vor der Approbation erworben worden, wird die Kammer – bei Nachweis der entsprechenden Beitragszeiträume – nur die Renteneinkünfte als berufsbezogen berücksichtigen, die nach der Approbation erwirtschaftet wurden.
- Was bedeutet bzw. beinhaltet die psychotherapeutische Berufsausübung?
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Der Begriff der „Berufsausübung“ ist nach der einhelligen Rechtsprechung weit zu verstehen und umfasst jede Tätigkeit, bei der berufsgruppen-spezifische Fachkenntnisse angewendet oder (mit-)verwendet werden bzw. (mit-)verwendet werden können. „Berufsausübung“ ist daher nicht eingeschränkt auf die psychotherapeutische Tätigkeit nach dem Psychotherapeutengesetz zu verstehen, sondern in rechtlich zulässiger Weise vom Landesgesetzgeber weiter gefasst worden und knüpft bereits an die Approbation an (vgl. OVG Rh.-Pf./Koblenz, Urteil vom 6.03.2012, Az.: 6 A 11306/11, Leitsatz 1; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7.08.2008, Az.: 8 LC 18/08, juris, Rn.18-19). Den Heilberufsgesetzen der Länder liegt somit - wie auch dem Berliner Heilberufekammergesetz Berlin – ein eigenständiger und weiter zu verstehender Begriff der Berufsausübung des Berufs zugrunde (vgl. OVG Rh.-Pf./Koblenz, Urteil vom 6.03.2012, Az.: 6 A 11306/11, Leitsatz 1; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7.08.2008, Az.: 8 LC 18/08, juris, Rn.18- 19; OVG Saarland, Urteil vom 23.08.2006, Az.: 1 R 19/06, juris, Rn. 40-42).
- Warum ist nicht grundsätzlich die aktuelle finanzielle Situation Basis für den
Kammerbeitrag? -
Die Berechtigungsprüfung einer beantragten Ermäßigung, zu deren Durchführung die Kammer verpflichtet ist, kann nur anhand amtlich bestätigter, prüfbarer Nachweise vollzogen werden. Die Prüfungskriterien der Finanzämter bei der Ermittlung des Steuerbescheides sind für alle Mitglieder gleich. Grundlage zur Berechnung muss ein Einkommensstatus sein, der unveränderbar, aber nachprüfbar ist. Der Steuerbescheid des vorletzten Jahres als Einkommensnachweis ist rechtzeitig beizubringen und daher geeignet.
- Wie wird meine Beitragshöhe ermittelt?
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Wenn Sie keine Angaben zu Ihren Einkünften machen, also keine Beitragsermäßigung in Anspruch nehmen, beträgt Ihr Jahresbeitrag 455,00 € (Regelbeitrag). Wenn Sie einen Antrag auf Beitragsermäßigung stellen, alle notwendigen Angaben korrekt gemacht und alle dazu gehörenden Nachweise eingereicht haben, können Sie den ermäßigten Kammerbeitrag ermitteln (s. Beitragstabelle). Wir vergleichen dann Ihre Angaben und Nachweise zu den berufsbezogenen Gesamteinkünften des vorletzten Steuerjahres mit den aktuellen Schwellenwerten und bestätigen die ermäßigte Beitragsgruppe per Bescheid.
- Kann ich meinen Beitrag selbst ausrechnen?
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Ja, indem Sie kontrollieren, innerhalb welcher Schwellenwerte Ihre berufsbezogenen Gesamteinkünfte gemäß Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes aus selbstständiger, nichtselbstständiger Tätigkeit und den anderen Einkünften (s. Punkt 2.6) des vorletzten Steuerjahres liegen.
- Kann ich die Kinderfreibeträge bei der Beitragsermittlung auch weiterhin nutzen?
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Mit Inkrafttreten der BeitragsO vom 23.07.2017, in Kraft getreten am 01.01.2018, besteht die Möglichkeit nicht mehr. Die rechtliche Prüfung bei der Überarbeitung der Beitragsordnung ergab, dass nach gültiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Gründe, die im Rahmen der Einkommensbesteuerung für die abgabenmindernde Berücksichtigung in den Kinderfreibeträgen münden, nicht auf die Bemessung der Kammerbeiträge übertragbar sind.
- Beitragsordnung - typische Konstellationen:
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Zur Erläuterung der neuen Regelungen haben wir einige Beispiele aufgelistet.
Beispiel 1:
Sie sind in eigener Praxis tätig und hatten im vorletzten Jahr berufsbezogene Gesamteinkünfte i. H. v. 60.000 €.
Für Sie gilt der Regelbeitrag von 455,00 € (kein Antrag, keine Nachweise).Beispiel 2:
Sie sind mit einer halben Stelle angestellt und hatten im vorletzten Jahr berufsbezogene Gesamteinkünfte i. H. v. 26.216 €.
Um die Eingruppierung in die ermäßigte Beitragsklasse 2 (235,00 €) zu erhalten, stellen Sie fristgerecht bis zum 31. März einen Antrag auf Beitragsermäßigung/Ratenzahlung und fügen den Einkommenssteuerbescheid des vorletzten Jahres bei.Beispiel 3:
Sie sind in Berlin und in einem anderen Bundesland tätig und deshalb am Stichtag 01. Februar Mitglied in zwei Heilberufekammern.
Sie werden jeweils mit dem hälftigen Beitrag der für Sie gültigen Beitragsgruppe eingestuft. Um diese Ermäßigung zu erhalten, müssen Sie jährlich einen Antrag auf Beitragsermäßigung/Ratenzahlung stellen mit dem entsprechenden Nachweis (Nachweis über Pflichtmitgliedschaft in einer anderen Heilberufekammer mit Zahlungsnachweis).Beispiel 4:
Sie sind mit einer Vollzeitstelle angestellt und hatten im vorletzten Jahr berufsbezogene Gesamteinkünfte i. H. v. 46.946 €.
Damit liegen Sie über der Grenze der Bezugsgröße und es gilt der Regelbeitrag i. H. v. 455,00 € (kein Antrag, keine Nachweise).Beispiel 5:
Sie sind berufstätig mit berufsbezogenen Gesamteinkünften von über 40.740 € und gehen Anfang August in Rente.
Für Sie gilt im laufenden Jahr der Regelbeitrag i. H. v. 455,00 € (kein Antrag, keine Nachweise). Die Verringerung von Einkünften wird mit einer zeitlichen Verzögerung berücksichtigt.Beispiel 6:
Sie haben ihre Approbation als psychologische*r Psychotherapeut*in und/oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in oder als Psychotherapeut*in im letzten Jahr erhalten und befinden sich im aktuellen Jahr in Elternzeit.
Da Sie im vorletzten Jahr noch nicht approbiert waren, konnten Sie auch keine berufsbezogenen Einkünfte erzielen. In diesem Fall gelten dann die berufsbezogenen Einkünfte des Beitragsjahres (= Bezugsjahr). Im Fall der Beantragung einer Beitragsermäßigung für das aktuelle Beitragsjahr sind anhand geeigneter Nachweise die berufsbezogenen Einkünfte des aktuellen Jahres nachzuweisen. In Abhängigkeit der Höhe der berufsbezogenen Einkünfte ergibt sich anhand der Schwellenwerte die entsprechende ermäßigte Beitragsgruppe, gegebenenfalls sogar der Regelbeitrag, sollten die berufsbezogenen Einkünfte den Schwellenwert überschreiten. Sie erhalten einen Beitragsbescheid unter Vorbehalt. Später erfolgt dann die rückwirkende Überprüfung der Beitragszuordnung anhand des von Ihnen einzureichenden Einkommensteuerbescheides.
Fragen zur Beantragung einer Beitragsermäßigung/ Ratenzahlung
- Wie oft muss ein Antrag auf Beitragsermäßigung/ Ratenzahlung gestellt werden?
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Der Antrag auf Beitragsermäßigung/ Ratenzahlung ist gemäß § 3 Abs. 2 BeitragsO jährlich zu stellen.
- Warum erhalte ich den Antrag auf Beitragsermäßigung/ Ratenzahlung jedes Jahr von
Neuem? -
Weil sich die Bemessungsgrundlage (= Bezugsgröße) für das Beitragsmodell jährlich ändert, und weil sich möglicherweise Ihre Einkommenssituation und/oder die Voraussetzung für eine Ermäßigung geändert haben könnten.
- Bis wann muss der Antrag auf Beitragsermäßigung/ Ratenzahlung gestellt werden
(Abgabefrist)? -
Der Antrag auf Beitragsermäßigung/Ratenzahlung ist gemäß § 5 BeitragsO bis zum 31. März des Beitragsjahres zu stellen.
Bitte beachten Sie: Es ist das Eingangsdatum in der PtK Berlin ausschlaggebend!
- Was passiert, wenn der Antrag auf Beitragsermäßigung/ Ratenzahlung nicht innerhalb
der Abgabefrist gestellt wurde? -
Der Antrag auf Beitragsermäßigung/ Ratenzahlung wird dann abgelehnt und der Regelbeitrag (455,00 €) ist zu entrichten. Prüfen Sie ggf. die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.
- Gibt es ein Formular für die Beantragung einer Beitragsermäßigung/ Ratenzahlung?
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Die Kammer hat für Sie ein neues Formular für die Beantragung einer Beitragsermäßigung/ Ratenzahlung erstellt. Bitte verwenden Sie zur Beantragung das auf unserer Homepage veröffentlichte Formular als pdf-Datei zum Download. Dieses finden Sie auch unter "Mitgliedsbeitrag".
- Muss ich den Antrag auf Beitragsermäßigung/ Ratenzahlung auf jeden Fall
zurücksenden? -
Nein. Wenn Sie keine Ermäßigung/ Ratenzahlung für das aktuelle Beitragsjahr beantragen möchten, sind Sie nicht verpflichtet, den Antrag auszufüllen. Sie bezahlen dann den Regelbeitrag.
- Gibt es eine Anleitung für die Bearbeitung des Formulars für die Beantragung einer
Beitragsermäßigung/ Ratenzahlung? -
Die Kammer hat für Sie eine Anleitung zur Bearbeitung des neuen Formulars für die Beantragung einer Beitragsermäßigung/ Ratenzahlung erstellt. Bitte laden Sie sich zur einfachen und schnellen Bearbeitung des Antrags auf Beitragsermäßigung/ Ratenzahlung die Anleitung inkl. des Muster-Einkommensteuerbescheids von unserer Homepage herunter.
- Unter welchen Voraussetzungen können Sie einen Antrag auf Beitragsermäßigung
stellen? -
Für den ermäßigten Beitrag 0, 1, 2 oder 3 sind die in der aktuellen Beitragstabelle aufgeführten Schwellenwerte (Definition s. Punkt 2.5) ausschlaggebend.
Für die Halbierung sind gemäß § 3 Abs. 7 BeitragsO folgende Voraussetzungen ausschlaggebend:
- Approbation nach dem 30. Juni erworben
- Beendigung der Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Aufgabe des Wohnsitzes im Land Berlin vor dem 1. Juli
- Approbationsverzicht, ‐widerruf oder ‐rücknahme vor dem 1. Juli
- Beendigung der Pflichtmitgliedschaft vor dem 1. Juli durch Todesfall
- freiwillige Mitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 2 Hauptsatzung vor dem 1. Juli endet und keine Pflichtmitgliedschaft begründet wird
- freiwillige Mitglieder ihre Behandlungserlaubnis erst nach dem 30. Juni erhalten
- Pflichtmitgliedschaft in einer anderen Heilberufekammer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Berliner Kammergesetzes und Heranziehung zu Mitgliedsbeitrag in derselben
Gemäß § 3 Abs. 7 Satz 2 BeitragsO ist pro Beitragsjahr nur einer der vorgenannten Halbierungstatbestände berücksichtigungsfähig.
- Warum und welche Nachweise sind dem Antrag auf Beitragsermäßigung/
Ratenzahlung beizufügen? -
Gemäß § 5 BeitragsO ist die Kammer verpflichtet, geeignete Nachweise, insbesondere über die Höhe der berufsbezogenen Einkünfte im Bezugsjahr, als Grundlage zur Gewährung einer Ermäßigung zu prüfen.
Geeignete Nachweise sind insbesondere:
- Einkommensteuerbescheid 2021 (Pflichtnachweis)
- Aktueller Rentenbescheid
- Aktueller Rentenversicherungslauf
- Nichtveranlagung (NV)-Bescheinigung des Finanzamtes
- aktuelle Gehalts- / Einkommensbescheinigung
- Arbeitslosengeld I/II-Bescheid
- Nachweis über weitere Pflichtmitgliedschaft in einer anderen Heilberufekammer mit Zahlungsnachweis
- Was passiert, wenn die entsprechenden Nachweise für die Ermäßigung nicht bis
zum Abgabetermin vorliegen? -
Bitte senden Sie uns unbedingt den Antrag auf Beitragsermäßigung/ Ratenzahlung mit Ihren Angaben bis zum Abgabetermin zu, da dieser als schriftlicher Antrag auf Ermäßigung gilt. Sie haben dann die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Antrages die geeigneten Nachweise an die Kammer nachzureichen. Sollten die Nachweise nicht bis zum Zahlungsziel vorliegen, ist der Regelbeitrag fällig. Sobald uns die Nachweise vorliegen, werden wir Ihren Antrag umgehend prüfen und ggf. zu viel gezahlte Beiträge zeitnah erstatten.
- Gibt es weitere Möglichkeiten der Beitragsermäßigung?
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Ja. Wenn bei Ihnen im aktuellen Jahr plötzlich und unerwartet ein Fall besonderer wirtschaftlicher oder wirtschaftlich sozialer Härte vorliegt. In diesem Fall ist gemäß § 7 BeitragsO ein begründeter schriftlicher Antrag mit geeigneten Nachweisen an die Härtefallkommission zu stellen.
Die aktuelle Beitragsordnung, das Antragsformular sowie weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter folgendem Link https://www.psychotherapeutenkammer-berlin.de/mitgliedsbeitrag.
Fragen zum Beitragsbescheid
- Wann wird der jährliche Beitragsbescheid versendet?
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Aus Gründen der Digitalisierung und der Nachhaltigkeit erhalten Sie ab dem Beitragsjahr 2025 eine Zahlungsinformation per E‐Mail, etwa Mitte Februar. In dieser E‐Mail sind alle wichtigen Informationen zum Beitrag sowie die Links zu den Dokumenten enthalten. Sie haben dann die Möglichkeit, bis zum 31. März des Jahres einen Antrag auf Beitragsermäßigung/Ratenzahlung zu
stellen.
Gegenüber dem Finanzamt genügt eine solche Zahlungsinformation per E‐Mail in Verbindung mit Ihrem Zahlungsbeleg. - Bis wann ist der jährliche Kammerbeitrag zu zahlen?
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Der jährliche Kammerbeitrag ist zum 30.04. des Beitragsjahres fällig und wird frühestens zum 30.04. des Beitragsjahres eingezogen (bei zuvor erteilter SEPA-Lastschrift).
- Kann der Kammerbeitrag später bezahlt werden?
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Grundsätzlich nicht. Es sei denn, es gibt einen triftigen Grund. Bitte unbedingt vor Fälligkeit des Bescheids schriftlich Kontakt mit der Kammer aufnehmen, da sonst Mahngebühren für Sie anfallen!
- Kann der Kammerbeitrag in Raten bezahlt werden?
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Ja. Bitte stellen Sie dazu einen Antrag auf Beitragsermäßigung/Ratenzahlung. Gemäß § 6 Abs. 2 BeitragsO ist nach schriftlicher Genehmigung durch die Kammer die Beitragszahlung in zwei gleichen Teilbeträgen möglich. Die Teilbeträge sind in der Regel jeweils zum 30. April und zum 30. September des Kalenderjahres fällig.
- Die Zahlungsinformation (Regelbeitrag) liegt vor und es wird eine Ermäßigung beantragt.
Kann jetzt die Bezahlung des Beitrages warten, bis das Ergebnis vorliegt? -
Nein. Gemäß § 6 Abs. 1 BeitragsO besteht generell Vorleistungspflicht. Sollte der Nachweis nicht bis zum Zahlungsziel vorliegen, ist der Regelbeitrag fällig. Sobald uns der Einkommensteuerbescheid als Nachweis vorliegt, werden wir Ihren Antrag umgehend prüfen und ggf. zu viel gezahlte Beiträge zeitnah erstatten.
- Zahlungsinformation (Regelbeitrag) nicht erhalten und somit auch nicht die Links zu den
Unterlagen zur Beantragung einer Ermäßigung. Verlängert sich somit die Frist zur
Beantragung einer Beitragsermäßigung bzw. zur Zahlung des Beitrags? -
Nein. Gemäß § 6 Abs. 1 BeitragsO ist der Beitrag am 30. April eines jeden Kalenderjahres fällig und bis zu diesem Tag zu entrichten, ohne dass es einer gesonderten Aufforderung bedarf. Des Weiteren finden Sie die entsprechenden Formulare jährlich unter folgendem Link: https://www.psychotherapeutenkammer-berlin.de/mitgliedsbeitrag