Die Beantragung des elektronischen Psychotherapeutenausweises (ePtA) ist zwischenzeitlich bei drei Anbietern möglich. Alle Vertrauensdiensteanbieter mit dem entsprechenden Link zum Antragsportal finden Sie unter Die Vertrauensdiensteanbieter
Alle wichtigen und nützlichen Hinweise zum ePtA, der Beantragung des ePtA und den Vertrauensdienstanbietern haben wir Ihnen auf dieser Seite zusammengestellt. Sie finden alle wichtigen Informationen auf der rechten Seite.
Bitte beachten Sie, dass alle kassenärztlich zugelassenen und ermächtigten Psychologischen Psychotherapeut:innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen sowie die Sicherstellungsassist:innen ab dem 1. Juli 2021 gesetzlich verpflichtet sind, den Zugriff auf die elektronische Patientenakten (ePA) zu gewähren. Der ePtA ist hierfür die Voraussetzung. Können die kassenärztlich zugelassenen und ermächtigten Psychologischen Psychotherapeut:innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen sowie die Sicherstellungsassist:innen dies nicht gewährleisten, drohen Ihnen Honorarkürzungen.
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