SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung
Der Berliner Senat hat eine Neunte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 26.10.2021.
Wir bitten um Beachtung derselben:
https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/#part1
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 24. November 2021 außer Kraft.
Hinweis zur Auffrischungsimpung vom 02.11.2021
Hier können Sie sich über die aktuelle Lage und geltende Empfehlungen laufend informieren:
Das RKI informiert auf seiner Homepage über den aktuellen Stand und gibt Empfehlungen zum Verhalten und zur eigenen Vorsorge. Die regelmäßig aktualisierte Seite bietet auch eine umfangreiche Liste mit Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Covid 19 (Coronavirus SARS-CoV-2) https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html, auch zum Umgang mit gefährdeten Personen etc..
Auf der Website des Instituts findet sich zudem eine Risikobewertung des RKI für Deutschland [externer Link] sowie Informationen zu Risikogebieten ständig aktualisiert auf der Robert Koch-Institut (RKI)-Website https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html
- Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)
- Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
- Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
- NDR Info bietet einen sehr informativen Coronavirus-Podcast, der jeden Tag ein Update zur Situation liefert - im Interview mit Prof. Dr. Christian Drosten, Leiter der Virologie an der Berliner Charité (auch als PDF zum Download)
Einschätzung des Robert Koch-Instituts/ Schutz vor Verbreitung von Coronaviren
Zuständige Behörde für alle Fragen rund um COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2) ist das Robert Koch-Institut (RKI) [externer Link]. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird derzeit insgesamt als hoch eingeschätzt. (19.03.2020) Die massiven Anstrengungen auf allen Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes verfolgen bislang das Ziel, einzelne Infektionen in Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus dadurch so weit wie möglich zu verzögern.
Entsprechend der aktuellen Lage gibt das RKI Empfehlungen, welche Maßnahmen ergriffen werden sollen, um die Gesundheit zu schützen und das Auftreten von Erkrankungsfällen bzw. die Weiterverbreitung der Erkrankung zu verhindern. Das RKI empfiehlt als wichtige Maßnahmen zur Reduktion eines Übertragungsrisikos: „Wie bei Influenza und anderen akuten Atemwegsinfektionen schützen Husten- und Nies-Etikette, gute Händehygiene [externer Link] sowie Abstand zu Erkrankten (ca. 1 bis 2 Meter) auch vor einer Übertragung des neuen Coronavirus. Diese Maßnahmen sind auch in Anbetracht der Grippewelle überall und jederzeit angeraten.“ Evtl. weitere empfohlene Maßnahmen werden ggf. auf der Website des RKI veröffentlicht.
Informationen für die psychotherapeutische Praxis - Hygienevorschriften
Ambulant tätige Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten finden grundlegende Hinweise in Bezug auf ihr Tätigkeitsfeld in dem Leitfaden „Hygiene in der psychotherapeutischen Praxis“ vom Kompetenzzentrum (CoC) Hygiene und Medizinprodukte der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
Für die Fachöffentlichkeit, zum Beispiel medizinisches Personal und Gesundheitsbehörden in den Ländern, stellt das RKI auf der COVID-19-Internetseite [externer Link] verschiedene Dokumente zur Verfügung.
Bezugsmöglichkeit von Desinfektionsmitteln
04.05.2020 Auf der Homepage der Apothekerkammer soll es für Apotheken, welche Desinfektionsmittel herstellen, ab Mitte Mai die Möglichkeit geben, ihr Angebot selbst zu veröffentlichen und zu aktualisieren. Eine nach Bezirken gegliederte - vorläufige - Übersicht finden Sie bereits jetzt unter: https://www.akberlin.de
Lüftung von Innenräumen/Nutzung von Filteranlagen
Zu Lüftungsmaßnahmen hat das Umweltbundesamt eine Stellungnahme verfasst. Infos dazu finden Sie unter folgendem Link:
https://www.umweltbundesamt.de/presse/pressemitteilungen/richtiges-lueften-reduziert-risiko-der-sars-cov-2
Die ausführliche Stellungnahme der Kommission Innenraumlufthygiene finden Sie hier:
https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2546/dokumente/irk_stellungnahme_lueften_sars-cov-2_0.pdf
Melde- und Schweigepflicht in psychotherapeutischen Praxen
Die Meldepflicht richtet sich für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes sowie der angesichts des neuen Virus geschaffenen Verordnung CoronaVMeldeV. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
„§ 1 Absatz 1 CoronaVMeldeV
(1) Die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes wird auf den Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie den Tod in Bezug auf eine Infektion ausgedehnt, die durch das erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretene neuartige Coronavirus („2019-nCoV“) hervorgerufen wird. Dem Gesundheitsamt ist in Abweichung von § 8 Absatz 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes die Erkrankung in Bezug auf die in Satz 1 genannte Krankheit auch dann zu melden, wenn der Verdacht bereits gemeldet wurde. Dem Gesundheitsamt ist auch zu melden, wenn sich der Verdacht einer Infektion nach Satz 1 nicht bestätigt.
Des Weiteren:
§ 8 Absatz 1 Nummer 5 Infektionsschutzgesetz:
(1) Zur Meldung sind verpflichtet:
[…] 5. im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 3 [externer Link] Angehörige eines anderen Heil- oder Pflegeberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung oder Anerkennung erfordert,
§ 8 Absatz 2 Satz 2 Infektionsschutzgesetz:
Die Meldepflicht besteht für die in Absatz 1 Nr. 5 bis 7 bezeichneten Personen nur, wenn ein Arzt nicht hinzugezogen wurde. "
Konkret bedeutet das: Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind zur Meldung nur verpflichtet, wenn 1. ein begründeter Verdacht nach den zwingend anzuwendenden Kriterien („Empfehlungen“) des RKI besteht und 2. kein Arzt hinzugezogen wurde.
Aus Sicht der Psychotherapeutenkammer Berlin (PTK Berlin) besteht aufgrund der Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten keine Pflicht, Patientinnen und Patienten aktiv auf den Verdacht einer COVID-19-Erkrankung hin zu befragen oder gar zu untersuchen. Dies bleibt Ärztinnen und Ärzten überlassen. Gleichwohl ist denkbar, dass im Kontakt mit Patientinnen und Patienten – sei es persönlich oder auch telefonisch – die Sprache auf Beschwerden gerichtet wird oder die Frage nach einer möglichen Erkrankung aufkommt.
Das Robert Koch-Institut als zuständige Behörde hat eine eigene Unterseite mit „Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Meldung von Verdachtsfällen von COVID-19“ eingerichtet [externer Link]. Dort heißt es:
Empfehlung
Der Verdacht auf COVID-19 ist begründet, wenn bei Personen mindestens eine der beiden folgenden Konstellationen vorliegt:
1. Personen mit akuten respiratorischen Symptomen jeder Schwere oder unspezifischen Allgemeinsymptomen UND Kontakt mit einem bestätigten Fall von COVID-19
2. Personen mit akuten respiratorischen Symptomen jeder Schwere UND Aufenthalt in einem Risikogebiet.
Bei diesen Personen sollte eine diagnostische Abklärung erfolgen.“
Die Diagnostik einer „respiratorischen Symptomatik“ oder „unspezifischer Allgemeinsymptome“ wird von entsprechend qualifizierten Ärzten geleistet; Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürften sich daher an den eher allgemein gehaltenen Fragen orientieren, die das RKI auf seiner Homepage veröffentlicht hat. Dort heißt z.B. es auf die Frage
„Welche Krankheitszeichen werden durch das neue Corona-Virus ausgelöst?“:
Eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus führt nach Information der Weltgesundheitsorganisation WHO [PDF-Dokument, 1.5 MB | externer Link] zu Krankheitszeichen wie Fieber, trockenem Husten und Abgeschlagenheit. In China wurden bei einigen Erkrankten auch Atemprobleme, Halskratzen, Kopf- und Gliederschmerzen und Schüttelfrost berichtet. Bei einigen Erkrankten traten zudem Übelkeit, eine verstopfte Nase und Durchfall als Krankheitszeichen auf.“ (Quelle: www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html) [externer Link].
Sollten im Kontakt mit Patientinnen und Patienten also z.B. einige der oben beschriebenen Symptome berichtet werden, zudem Kontakt mit einem bestätigten Fall von COVID-19 oder Aufenthalt in einem Risikogebiet berichtet werden, sollte die Person zu einer weiteren ärztlichen Abklärung aufgefordert werden.
Ist diese bereits erfolgt, entsteht kein weiterer Handlungsbedarf. Es sei jedoch nochmal auf die Bedeutung geeigneter, oben schon aufgeführter Hygiene-Maßnahmen in der Praxis verwiesen.
Sollte die ärztliche Abklärung nicht erfolgt sein oder diese abgelehnt werden, besteht aus Sicht der Kammer eine Meldepflicht anhand der dafür vorgesehenen Abläufe (siehe Homepage des RKI [externer Link]).
Falls eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen muss, ist dies kein Bruch der Schweigepflicht: Da es sich hierbei um eine gesetzliche Verpflichtung handelt, steht dies der Schweigepflicht nicht entgegen. Dem Patienten ist dies aber gemäß § 8 Absatz 3 der Berufsordnung mitzuteilen („Ist die Schweigepflicht aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift eingeschränkt, so ist die betroffene Person darüber zu unterrichten“).
Antrag auf finanzielle Hilfe bei Verdienstausfall
Seit 27.03. können Sie finanzielle Hilfe beantragen, unter:
https://www.berlin.de/sen/web/presse/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.908891.php
https://www.ibb.de/de/wirtschaftsfoerderung/themen/coronahilfe/corona-liquiditaets-engpaesse.html
Entschädigungsanspruch für Erwerbstätige bei Kita- bzw. Schulschließung
Stand 19.06.2020: § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht einen Entschädigungsanspruch vor, wenn Erwerbstätige während infektionsgesetzlicher Anordnung der Schließung von Betreuungseinrichtungen oder Schulen Kinder unter 12 Jahren oder – ohne Altersbegrenzung – Kinder mit einer Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, selbst betreuen mussten, ohne dass die Möglichkeit einer anderen zumutbaren Betreuung (z.B. Notbetreuung) gegeben war und hierdurch ein - auch teilweiser - Verdienstausfall entstanden ist.
Der Entschädigungsanspruch gem. § 56 Abs. 2 IfSG ist der Höhe auf bis zu 67 Prozent des Monatseinkommens (bzw. maximal 2.016 EURO) begrenzt und kann für bis zu 10 Wochen – bei Alleinerziehenden bis zu 20 - Wochen geltend gemacht werden (so die letzte Gesetzesänderung vom 27. Mai 2020, vgl. BT-Drucksache 19/19601).
Da die Regelung rückwirkend zum 31. März 2020 in Kraft getreten ist, können die Anträge rückwirkend gestellt werden. Für Anträge nach § 56 Abs. 1a IfSG bestehen keine Fristvorgaben nach § 56 Abs. 11 IfSG.
Konnte die Tätigkeit ohne Einschränkungen erbracht werden (z.B. eventuell in Homeoffice-Konstellationen), besteht kein Entschädigungsanspruch. Auch für die Zeit der Schulferien besteht kein Entschädigungsanspruch.
Nähere Informationen mit häufig gestellten Fragen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter: https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Entschaedigung-Eltern/entschaedigung-eltern.html und auf der Homepage der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin unter https://www.berlin.de/sen/finanzen/service/entschaedigung/schulschliessung/artikel.935438.php
Die Antragstellung in Berlin ist über folgende Seiten online möglich:
- für Selbständige https://service.berlin.de/dienstleistung/329556/
- für Arbeitgeber/Angestellte: https://service.berlin.de/dienstleistung/329553/ (Die Auszahlung der Entschädigung für Angestellte erfolgt über die/den Arbeitgeber – hierfür kann nach § 56 Abs. 12 auch ein Vorschuss gewährt werden)
Ergänzender Hinweis:
Auf der Homepage der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin finden Sie auch Informationen zum Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG (für Betroffene von infektionsschutzrechtlichen Anordnungen) unter: https://www.berlin.de/sen/finanzen/service/entschaedigung/
Informationen der Kassenärztlichen Vereinigungen
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) stellt auf ihrer Homepage Informationen zur aktuellen Lage und Informationsmaterial für Praxen wie auch für Patientinnen und Patienten zur Verfügung. Sie finden diese Informationen hier [externer Link]. Neben Hinweisen auf Meldepflichten, Infektionsschutz und Hygieneregelungen werden auch die aktuellen Bestimmungen zu Entschädigungsansprüchen (Praxisinfo: Coronavirus - Anspruch auf Entschädigung bei untersagter Tätigkeit oder Quarantäne, Hinweise und zuständige Behörden [PDF-Dokument, 380 KB, Stand 04.03.2020]) zum Download angeboten.
Auch die Kassenärztliche Vereinigung des Lands Berlin https://www.kvberlin.de/20praxis/70themen/corona/index.html bietet auf ihren Internetseiten aktuelle Informationen im Zusammenhang mit dem Coronavirus.
Informationsangebote in Berlin:
In Berlin ist das jeweilige bezirkliche Gesundheitsamt zuständig, z.B. hat das Gesundheitsamt Mitte eine eigene Corona-Hotline eingerichtet, die täglich von 8.00 bis 20.00 Uhr unter 030-9028-2828 zu erreichen ist.
Die PTK Berlin wird diese Seite aktualisieren, wenn die Informationslage sich ändert.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben. Bleiben Sie gesund!
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