Ombudsstelle
In der Ombudsstelle der Psychotherapeutenkammer Berlin sind erfahrene unparteiische Kammermitglieder tätig, die Sie im Auftrag der Kammer vertraulich und auf Wunsch anonym beraten. Die Ombudspersonen beraten Sie über psychotherapeutische Rahmenbedingungen, zu weiteren Schritten in Streitfällen (z. B. Einreichung einer schriftlichen Beschwerde) und geben Ihnen Empfehlungen für Ihr weiteres Vorgehen.
Nähere Informationen zu Kontaktdaten und Sprechzeiten der Ombudsstelle finden Sie hier: https://www.psychotherapeutenkammer-berlin.de/ratsuchende/rechte-und-beschwerde
Schlichtung
Zur Schlichtung von Streitigkeiten, die sich aus dem Berufsverhältnis ergeben, setzt die Kammer einen Schlichtungsausschuss ein. Näheres regelt u.a. die Schlichtungsordnung der Kammer. Eine Schlichtung hat zum Ziel, die konfliktbehafteten Parteien ins Gespräch zu bringen, Kränkungen zu thematisieren und den Konflikt möglichst zu klären.
Nähere Informationen finden Sie im anliegenden Informationsblatt. Der Vorstand hat für die Amtsperiode 2019 bis 2022 folgende sechs Kammermitglieder in den Schlichtungsausschuss berufen: 1. Dr. Reimund Böse, 2. Gabriela Hellwig-Körner, 3. Christina Lux, 4. Dr. Ulrike Worringen, 5. Dr. Zsofia Szirmak, 6. Cornelia Kranewitz
Berufsaufsicht
Die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sollen sich gegenüber ihren Patientinnen und Patienten und innerhalb der Psychotherapie so verhalten, wie man es von Ihnen aus ethischen Gesichtspunkten und auf Basis der rechtlichen Grundlagen erwarten kann. Die Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Berlin legt die bei der Berufsausübung jeweils zu beachtenden Berufspflichten – u. a. auch Im Umgang mit Kolleg:innnen - fest. Für die Berufsaufsicht sorgt die Psychotherapeutenkammer Berlin innerhalb Ihres Zuständigkeitsbereichs. Gleichzeitig sollen Berufsangehörige auch vor unberechtigten Angriffen oder Vorwürfen seitens der Patient:innen oder seitens Dritter geschützt werden. Nicht zuletzt soll die Berufsaufsicht der Psychotherapeutenkammer Berlin auch dem Zweck dienen, das Ansehen des Berufsstandes in der Öffentlichkeit zu schützen und zu verbessern. Dazu gehört es auch, gegen "schwarze Schafe" der eigenen Profession und – beispielsweise wettbewerbsrechtlich - gegen diejenigen vorzugehen, die sich zu Unrecht als Berufsangehörige ausgeben.
Einreichen einer Beschwerde
Die Psychotherapeutenkammer führt die Berufsaufsicht über die in § 7 Abs. 1 Nr. 2 Berliner Heilberufekammergesetz genannten Personen. Nicht zu diesen Personen gehören: ärztliche Psychotherapeut:innen, Psycholog:innen und Heilpraktiker:innen.
Beschwerden sollten schriftlich, unter Angabe von Namen und Adresse, und eigenhändig unterschrieben bei der Kammer eingereicht werden. Beschwerden können sowohl von Patient:innen als auch durch Dritte (z. B. Angehörige, Nachbar:innen oder Kolleg:innen) eingereicht werden. Personen, die Beschwerden einreichen, können als Zeug:innen im weiteren Verfahren bedeutsam werden.
Die Kammer stellt hier ein Formular für das Einreichen einer Beschwerde zur Verfügung. Ihre Beschwerde sollte anhand der folgenden Fragen die wesentlichen Tatsachen so kurz wie möglich darstellen: Wer hat was, wann, wo, wie und ggf. warum getan oder unterlassen? Unterlagen zur näheren Sachverhaltsdarstellung können selbstverständlich beigefügt werden (bspw. Schriftverkehr, Behandlungsunterlagen etc.). Wenn Sie befürchten, etwas zu vergessen: Die Kammer wird bei entscheidungserheblichen Unklarheiten nachfragen.
Hier finden Sie die Informationen zur Datenverarbeitung und zum Datenschutz bei der Psychotherapeutenkammer Berlin.
Allgemeine Informationen zu Patientenrechten und weiteren Beschwerdestellen finden Sie hier sowie unter https://www.psychotherapeutenkammer-berlin.de/welche-rechte-haben-sie-als-patientin-im-rahmen-der-psychotherapie
Förmliches berufsrechtliches Verfahren
Erhält die Kammer Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht eines berufsrechtlichen Verstoßes begründen können, so hat sie die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Tatsachen sind sinnlich wahrnehmbare Vorgänge oder Zustände aus Gegenwart oder Vergangenheit, nicht jedoch bloße Meinungsäußerungen oder Bewertungen. Die Kammer hat sowohl die belastenden als auch die entlastenden Tatumstände zu ermitteln.
Gehen schriftliche Beschwerden bei der Kammer ein, wird daher zunächst geprüft, ob ein Sachverhalt vorliegt, aus dem sich ein Verstoß gegen die Berufspflichten ergeben kann. Die oder der Absender der Beschwerde erhalten regelmäßig eine Eingangsbestätigung mit dem Hinweis, dass die oder der betroffene Berufsangehörige zu einer Stellungnahme aufgefordert wird.
Erst wenn sich der Verdacht des Vorliegens eines Berufsverstoßes im Rahmen dieser Ermittlungen erhärtet, hat die Kammer ein förmliches berufsrechtliches Verfahren einzuleiten (§ 61 Abs. 1 und 4 BlnHKG).
Bei komplexen Sachverhaltsermittlungen, z.B. weil mehrere Beschwerden gegen ein Mitglied vorliegen oder Zeugenbefragungen notwendig werden, aber insbesondere auch bei Verdacht einer Straftat oder eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Berufsordnung, kann der Vorstand eine Ermittlungsperson, die Volljurist*in sein muss, mit der Durchführung dieser komplexeren Ermittlungsarbeit beauftragen. Die Rolle dieser Ermittlungsperson ist dabei mit der eines/einer kammereigenen "Staatsanwaltes/Staatsanwältin" vergleichbar. Nach dem Abschluss der Ermittlungen gibt diese ihren Abschlussbericht mit der Beweiswürdigung und der rechtlichen Einschätzung gegenüber dem Vorstand zur Entscheidung ab.
Der Vorstand entscheidet auf Basis des ausermittelten Sachverhalts, wie weiter zu verfahren ist. Kann ein Berufsverstoß nachgewiesen werden, hat der Vorstand zu entscheiden, ob eine Rüge erteilt werden soll oder eine berufsgerichtliche Ahndung für erforderlich angesehen wird. Ist die Schuld des Kammerangehörigen gering und die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich, kann er eine Rüge aussprechen. Entscheidet der Vorstand der Kammer auf Erteilung einer Rüge, so kann diese mit folgenden Auflagen verbunden werden:
- Zahlung eines Geldbetrages bis zu 10.000€ zur Weiterleitung an eine gemeinnützige Einrichtung,
- Pflicht zur Teilnahme an einer bestimmten Maßnahme oder Fortbildung zur Qualitätssicherung (auf eigene Kosten der Berufsangehörigen).
Nach rechtskräftiger Beendigung eines förmlichen berufsrechtlichen Verfahrens erhalten betroffene Patient:innen eine Auskunft darüber, ob im Ergebnis ein Berufsverstoß festgestellt worden ist. Andere Personen erhalten eine solche Auskunft, sofern ein berechtigtes Interesse an der Information glaubhaft gemacht wird. Die Kammer ist allerdings nicht berechtigt, darüber zu informieren, ob und wenn ja, welche berufsrechtlichen Maßnahmen ergriffen worden sind (vgl. § 6 Abs. 2 BlnHKG). Betroffene Patient:innen haben im Übrigen während des Verfahrens einen Auskunftsanspruch über den Sachstand.
Andere rechtliche Verfahren, wie zum Beispiel im Zivil- oder Strafrecht, bleiben möglich, ohne dass die Kammer hierzu nähere Beratungen durchführen darf.
Veranstaltungsdokumentation "Berufsrechtliches Verfahren – Ablauf und Sanktionen"
zur Dokumentation und weiteren Informationen
Berufsgerichtliches Verfahren
Erachtet der Vorstand der Kammer, dass eine berufsgerichtliche Ahndung erforderlich ist, beantragt er beim Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Berlin die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens. Das Gericht hat bei einem festgestelltem Berufsverstoß folgende umfangreichere Sanktionsmöglichkeiten:
- Verweis,
- Geldbuße bis zu 100.000 €,
- Weisung, an einer bestimmten Maßnahme oder Fortbildung zur Qualitätssicherung teilzunehmen und die Kosten hierfür zu tragen,
- Entziehung des aktiven und passiven Kammerwahlrechts,
- Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Heilberufs. Auf Basis einer solchen Feststellung kann ein Verfahren zur Entziehung der Approbation durch die zuständige Approbationsbehörde eingeleitet werden.
Ein berufsgerichtliches Verfahren kann auch von Berufsanghörigen selbst ausgelöst werden, insbesondere wenn kein Einverständnis mit einer erteilten Rüge besteht.
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