Seit Montag, den 11.05.2020 gilt gemäß der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung des Berliner Senats die Mund-Nasen-Bedeckungs-Pflicht auch „in Arztpraxen und anderen Einrichtungen der Gesundheitsfachberufe“.
Die Rechtsauffassung der Psychotherapeutenkammer Berlin lautet dazu wie folgt:
- § 2 Abs. 3 Nr. 8 SARS-CoV-2-EindmaßnV sieht eine Ausnahme dahingehend vor, dass „die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht“. Dies setzt eine fachliche Einschätzung des Behandelnden voraus, deren Begründung mit dem Patienten erörtert und in der jeweiligen Patientenakte entsprechend (kurz) vermerkt werden sollte.
- § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-EindmaßnV sieht Ausnahmen vor für
- Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (= Tag des sechsten Geburtstages) oder
- Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können oder
- Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel bewirkt wird. Solche Vorrichtungen können beispielsweise geeignete transparente Trennvorrichtungen oder Abstandsvorrichtungen auf 1, 5 m sein.
Den Link zum Wortlaut der SARS-CoV-2-EindmaßnV: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/#headline_1_3 finden Sie hier.
Die zuständige Senatsverwaltung hat diese Einschätzung der PTK Berlin bestätigt und nochmals die folgenden Punkte herausgestellt:
- „Ihre Auffassung, die Mund-Nasen-Bedeckung stehe unter Umständen der psychotherapeutischen Behandlung entgegen, teilen wir.
- Die Gestaltung der Therapie im Einzelfall fällt in die Verantwortung der PsychotherapeutInnen.
- Da unter Umständen deswegen schon keine Pflicht zum Tragen der Maske nach § 2 Abs. 3 Nr. 8 SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 7. Mai 2020 besteht, muss diese Pflicht auch nicht nach Abs. 4 des § 2 der Verordnung ersetzt werden.
- Freilich ist es aber empfehlenswert, z. B. eine Trennvorrichtung aufzustellen oder die Sitzgelegenheiten weiter auseinander zu platzieren.
- Dies alles gilt auch für Kinder- und JugendpsychotherapeutInnen.“
(E-Mail der Senatsverwaltung Gesundheit, Pflege, Gleichstellung vom 13.05.2020)
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