Liebe Mitglieder,
hier finden Sie Neuigkeiten zu den Themen: Eindämmungsverordnung/ Maskenpflicht/ Abrechnung Telefonsprechstunde/ Schutzschirm für Praxen/ Coronahilfe II/ Notfallbetreuung für Kinder/ Informationen zur Videobehandlung/ Entschädigung bei Einkommensausfall sowie bei Schul- und Kitaschließung/ Arbeitsschutzstandards und Hygieneregeln für Praxen/ Melde- und Schweigepflicht.
Weitere Fragen richten Sie gerne an info@psychotherapeutenkammer-berlin.de.
Wir erweitern und aktualisieren die Informationen laufend für Sie. Bitte schauen Sie daher von Zeit zu Zeit immer wieder auf unsere Homepage.
Verordnung des Berliner Senats - Infos zu SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung
Beschluss vom 23.06.2020
Die aktuelle Eindämmungsverordnung finden Sie unter folgendem Link. Die Verordnung tritt ab 23.06.2020 in Kraft und mit Ablauf des 24. Oktober 2020 außer Kraft.
Sie sieht das Tragen von Masken u. a. in "Arztpraxen und anderen Einrichtungen der Gesundheitsfachberufe unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht" vor.
Die Rechtsauffassung der Psychotherapeutenkammer Berlin lautet dazu wie folgt:
- § 2 Abs. 3 Nr. 8 SARS-CoV-2-EindmaßnV sieht eine Ausnahme dahingehend vor, dass „die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht“. Dies setzt eine fachliche Einschätzung des Behandelnden voraus, deren Begründung mit dem Patienten erörtert und in der jeweiligen Patientenakte entsprechend (kurz) vermerkt werden sollte.
- § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-EindmaßnV sieht Ausnahmen vor für
- Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (= Tag des sechsten Geburtstages) oder
- Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können oder
- Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel bewirkt wird. Solche Vorrichtungen können beispielsweise geeignete transparente Trennvorrichtungen oder Abstandsvorrichtungen auf 1, 5 m sein.
13.05.2020 - Die zuständige Senatsverwaltung hat diese Einschätzung der PTK Berlin bestätigt und nochmals die folgenden Punkte herausgestellt:
- „Ihre Auffassung, die Mund-Nasen-Bedeckung stehe unter Umständen der psychotherapeutischen Behandlung entgegen, teilen wir.
- Die Gestaltung der Therapie im Einzelfall fällt in die Verantwortung der PsychotherapeutInnen.
- Da unter Umständen deswegen schon keine Pflicht zum Tragen der Maske nach § 2 Abs. 3 Nr. 8 SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 7. Mai 2020 besteht, muss diese Pflicht auch nicht nach Abs. 4 des § 2 der Verordnung ersetzt werden.
- Freilich ist es aber empfehlenswert, z. B. eine Trennvorrichtung aufzustellen oder die Sitzgelegenheiten weiter auseinander zu platzieren.
- Dies alles gilt auch für Kinder- und JugendpsychotherapeutInnen.“
(E-Mail der Senatsverwaltung Gesundheit, Pflege, Gleichstellung vom 13.05.2020)
Unter dem Punkt "Hinweise zum Arbeitsschutz und Informationen zur Hygiene in der psychotherapeutischen Praxis" auf dieser Seite finden Sie weitere wichtige Informationen und Vorgaben hierfür.
Elektronische Gesundheitskarte (07.04.2020)
Arbeiten ohne Einlesen der eGK: In welchen Fällen die Versichertenkarte nicht eingelesen werden muss, zeigt eine neue Praxisinformation der KBV.
Kostenerstattung
Psychotherapie im Rahmen der Kostenerstattung bleibt trotz Corona-Krise Einzelfallentscheidung der einzelnen Krankenkassen. Daher müssen diese auch bei Fragen hierzu kontaktiert werden.
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Sonderregelungen für Praxen/ Übersicht als pdf
27.04.2020 - Eine laufend aktualisierte Übersicht über die aktuell bestehenden Sonderregelungen für Praxen finden Sie unter: https://www.kbv.de/media/sp/Coronavirus_Sonderregelungen_Uebersicht.pdf
Nachfolgend erhalten Sie ausführliche Informationen zu den enthaltenen Stichworten:
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Durchführung von Videosprechstunden zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona Virus - Begrenzungsregelungen vorübergehend aufgehoben
Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie kann es im Einzelfall sinnvoll sein, PatientInnen den Weg in die Praxis nicht zuzumuten, wenn dadurch andere Gefahren vermieden werden können. Hierfür wurde die Psychotherapie-Vereinbarung jetzt entsprechend für einen begrenzten Zeitraum angepasst. Bitte prüfen Sie zuvor die Indikation der Fernbehandlung. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die freiwillig sowohl für PatientInnen als auch TherapeutInnen (S.7) ist. Spezifische Anforderungen stellen sich auch an die Praxisorganisation/ technische Ausstattung der Praxis/ Datenschutz.
Nähere Infos finden Sie hier:
https://www.bptk.de/wp-content/uploads/2019/11/bptk_praxis-info_videobehandlung.pdf
ACHTUNG:
19.06.2020 Aufgrund der weiteren Ausbreitung des Coronavirus wurden die Begrenzungsregelungen (Beschränkung der Behandlungsfälle mittels Videosprechstunde auf 20 Prozent der Gesamtfallzahl) für die Videosprechstunde vorübergehend bis zum Ende des zweiten Quartals aufgehoben. Nach einer Prüfung druch KBV und Krankenkassen wurden diese nun bis zum 30. September 2020 verlängert.
Allerdings endet die Sonderregelung zur Telefonkonsultation und auch die Erstattung der Portokosten für Folgeverordnungen und Überweisungen entfällt ab Juli.
https://www.kvberlin.de/20praxis/ne200619_2.html
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Videobehandlung bei Sprechstunde/ probatorischer Sitzung
Die KBV hat mit Mitteilung vom 24.03.2020 (Link unten) bekanntgegeben, dass die Sprechstunde und probatorische Sitzungen ausnahmsweise - unter Beachtung der berufsrechtlichen Vorgaben - auch per Video stattfinden können. Die Betonung liegt nach wie vor auf Ausnahme von der Regel, dass Erstkontakte einen persönlichen Kontakt voraussetzen und es einer sorgfältigen fachlichen Abwägung bedarf.
https://www.kbv.de/html/1150_45109.php
HINWEISE DER PTK BERLIN:
Berufsrechtlich ist insbesondere die Sorgfaltspflicht des § 5 Abs. 5 der Berufsordnung der Kammer zu beachten:
"Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erbringen psychotherapeutische Behandlungen in der Regel im unmittelbaren persönlichen Kontakt. Der Einsatz elektronischer Medien in der Psychotherapie ist zulässig, setzt aber die Beachtung besonderer Sorgfaltspflichten voraus. Diagnose, Indikation, Aufklärung und Einwilligung erfordern in aller Regel die Anwesenheit der Patientin oder des Patienten. Falls seitens der Patientin oder des Patienten kein persönlicher Kontakt möglich oder gewünscht ist, ist darüber aufzuklären, dass dann insbesondere eine umfassende Diagnostik nicht möglich ist. "
Zudem ist es bei Gruppentherapien übergangsweise auch gestattet, diese ggf. in Einzelbehandlung umzuwandeln und dann ggf. per Video weiterzuführen.
Unbenommen bleibt, die Gruppentherapien auch im persönlichen Kontakt weiterzuführen. Gleiches gilt für Präsenztermine für Sprechtsunde, Probatorik, Einzelbehandlungen. Es bleibt eine Frage der fachlichen Einschätzung, in welcher Form die Weiterführung vor dem Hintergrund des Infektionsschutzgesetzes fachlich zumutbar und indiziert ist.
Für Akutbehandlungen ist keine Sonderregelung vorgesehen - hier verbleibt es bei dem Präsenzerfordernis.
Die Abrechnungsvorgaben in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung werden hierzu bis 30. Juni 2020 eine Sonderregelung zur Abrechnung vorsehen.
Für jede Entscheidung sollte die Dokumentation der jeweiligen Entscheidung in Stichworten nicht vergessen werden!
ORGANISATION VON VIDEOSPRECHSTUNDEN
Vorgehen
Arzt/Ärztin oder PsychotherapeutIn wählen einen zertifizierten Videodienstanbieter aus, der für einen reibungslosen und sicheren technischen Ablauf der Videosprechstunde sorgt. Im Wesentlichen werden auf beiden Seiten Bildschirm mit Kamera, Mikrofon und Lautsprecher sowie eine Internetverbindung benötigt. Eine zusätzliche Software ist nicht erforderlich.
Aufgrund der aktuellen Lage durch Corona bieten viele Anbieter wenigstens für die kommenden Monate einen kostenlosen Zugang an; die entsprechenden Informationen entnehmen Sie bitte der Tabelle auf https://hih-2025.de/corona/
ABRECHNUNG VON VIDEOSPRECHSTUNDEN
Für die Abrechnung von Videosprechstunden müssen ÄrztInnen und PsychotherapeutInnen ihrer Anzeigepflicht gegenüber der KV Berlin nachkommen.
Grundlage für die Durchführung von Videosprechstunden ist die Zusammenarbeit mit einem zertifizierten Videodienstanbieter (PDF, 90 KB [2 Seiten]). Der Videodienstanbieter ist verpflichtet, Arzt/Ärztin bzw. PsychotherapeutIn bei Vertragsabschluss eine Bescheinigung über die erfüllten Nachweise zur Informationssicherheit, zum Datenschutz und zu den Anforderungen aus § 5 Absatz 2 Anlage 31b Bundesmantelvertrag-Ärzte vorzulegen. Diese Bescheinigung ist mit dem Praxisstempel zu versehen, zu unterschreiben und an die KV Berlin, Abteilung QS zu senden. Damit ist der Arzt/die Ärztin bzw. PsychotherapeutIn der Anzeigepflicht nachgekommen und kann die Leistungen erbringen und abrechnen.
Einzelheiten zur Vergütung, zu den technischen und organisatorischen Voraussetzungen sind auf der QS-Seite Videosprechstunde der KV Berlin nachzulesen.
Informationen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung - laufend aktualisiert:
https://www.kbv.de/html/1150_44943.php
https://www.kbv.de/html/videosprechstunde.php
Umfassende Informationen für Ärzte, Psychotherapeuten und Praxisteams rund um Corona: https://www.kbv.de/html/coronavirus.php
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Durchführung von Gruppentherapien/ Umwandlung in Einzelbehandlungen per Video
Der Verordnung zur Ausgangsbeschränkung vom 23.03.2020 mit dem Ziel, soziale Kontakte so weit wie möglich einzudämmen, muss Folge geleistet werden. (s. Allgemeine Informationen zu Corona auf unserer Website) Aktuell liegen keine allgemeinen Empfehlungen seitens der Gesundheitsbehörden bzw. vom Robert-Koch-Institut vor, Zusammenkünfte mit der üblichen Teilnehmerzahl einer Gruppentherapie abzusagen. Ob eine Teilnahme erfolgt liegt daher in der Eigenverantwortung und Einzelentscheidung aller beteiligten Personen.
Mit Bekanntgabe der KBV am 24.03.2020 ist es bei Gruppentherapien nun übergangsweise auch gestattet, diese ggf. in Einzelbehandlung umzuwandeln und dann ggf. per Video weiterzuführen.
Unbenommen bleibt, die Gruppentherapien auch im persönlichen Kontakt weiterzuführen. Gleiches gilt für Präsenztermine für Sprechtsunde, Probatorik, Einzelbehandlungen. Es bleibt eine Frage der fachlichen Einschätzung, in welcher Form die Weiterführung vor dem Hintergrund des Infektionsschutzgesetzes fachlich zumutbar und indiziert ist. Bei Durchführung einer Gruppentherapie sollte im Vorfeld auf jeden Fall ausgeschlossen werden, dass sich unter den TeilnehmerInnen Personen befinden, die im Hinblick auf das Infektionsgeschehen Kontakte meiden sollten.
Umfassende Informationen für Ärzte, Psychotherapeuten und Praxisteams rund um Corona: https://www.kbv.de/html/coronavirus.php
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Abrechnung Telefonsprechstunde - Sonderregelung entfällt ab Juli 2020
19.06.2020 - ACHTUNG: Die mit Wirkung für das zweite Quartal durch den KV-Vorstand beschlossene Sonderregelung zur Telefonkonsultation und auch die Erstattung der Portokosten für Folgeverordnungen und Überweisungen entfällt ab Juli.
https://www.kvberlin.de/20praxis/ne200619_2.html
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Entschädigungen bei Einkommensausfall durch notwendige Quarantänemaßnahmen (Kassenzugelassene PT/ nicht zugelassene PT/ Angestellte)
Seit dem 27.03. können finanzielle Hilfen beim Land Berlin beantragt werden:
https://www.berlin.de/sen/web/presse/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.908891.php
Von dieser Seite aus gelangen Sie auch zum Liquiditätsfonds und können Hilfe beantragen, unter:
https://www.ibb.de/de/wirtschaftsfoerderung/themen/coronahilfe/corona-liquiditaets-engpaesse.html
06.04.2020 - Beantragung der Coronahilfe II der Investionsbank Berlin Brandenburg
Der Berliner Senat hat beschlossen, die bisherige Programmkombination in ein einheitliches Bundesprogramm zu überführen. Die Antragstellung hierfür ist seit Montag (06.04.2020) möglich.
Kassenzugelassene PsychotherapeutInnen finden Informationen hierzu auf der Webseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) https://www.kbv.de/html/1150_44631.php
Unter diesen Links finden Sie zusätzliche wichtige Informationen zu diesem Thema:
https://www.vgsd.de/corona-virus-auch-selbststaendige-und-freiberufler-werden-bei-quarantaene-entschaedigt/
https://www.impulse.de/recht-steuern/rechtsratgeber/coronavirus-und-arbeitsrecht/7483397.html
Auch für nicht zugelassene PsychotherapeutInnen besteht nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten die Möglichkeit, einen Verdienstausfall für Zeiten einer angeordneten Quarantänemaßnahme ersetzt zu bekommen. Die zuständige Behörde geht dabei von dem Gewinn aus, der im Steuerbescheid für das vergangene Kalenderjahr festgestellt wurde.
Regelungen für PsychotherapeutInnen im Angestelltenverhältnis
Bei einer Infektion mit dem Corona-Virus besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch über 6 Wochen der Erkrankung, danach besteht für alle angestellten PsychotherapeutInnen ein Anspruch auf Krankengeld. Im Falle einer angeordneten Quarantäne haben Angestellte einen Anspruch auf Freistellung unter Entgeltfortzahlung über § 56 Infektionsschutzgesetz. Sollten Sie sich vorsichtshalber in Quarantäne begeben, weil Sie beispielsweise von einer Reise aus einem Risikogebiet zurückgekehrt sind, können Sie mit Ihrem Arbeitgeber über eine Freistellung oder Möglichkeiten von Videobehandlungen sprechen. Für alle weiteren Informationen, beispielsweise den Umgang mit Dienstreisen betreffend, wenden Sie sich bitte an Ihre Arbeitgeber.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zu den arbeitsrechtlichen Auswirkungen des Coronavirus hilfreiche Informationen bereitgestellt. Diese Infos finden Sie hier.
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Entschädigungsanspruch für Erwerbstätige bei Kita- bzw. Schulschließung
Stand 19.06.2020: § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht einen Entschädigungsanspruch vor, wenn Erwerbstätige während infektionsgesetzlicher Anordnung der Schließung von Betreuungseinrichtungen oder Schulen Kinder unter 12 Jahren oder – ohne Altersbegrenzung – Kinder mit einer Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, selbst betreuen mussten, ohne dass die Möglichkeit einer anderen zumutbaren Betreuung (z.B. Notbetreuung) gegeben war und hierdurch ein - auch teilweiser - Verdienstausfall entstanden ist.
Der Entschädigungsanspruch gem. § 56 Abs. 2 IfSG ist der Höhe auf bis zu 67 Prozent des Monatseinkommens (bzw. maximal 2.016 EURO) begrenzt und kann für bis zu 10 Wochen – bei Alleinerziehenden bis zu 20 - Wochen geltend gemacht werden (so die letzte Gesetzesänderung vom 27. Mai 2020, vgl. BT-Drucksache 19/19601).
Da die Regelung rückwirkend zum 31. März 2020 in Kraft getreten ist, können die Anträge rückwirkend gestellt werden. Für Anträge nach § 56 Abs. 1a IfSG bestehen keine Fristvorgaben nach § 56 Abs. 11 IfSG.
Konnte die Tätigkeit ohne Einschränkungen erbracht werden (z.B. eventuell in Homeoffice-Konstellationen), besteht kein Entschädigungsanspruch. Auch für die Zeit der Schulferien besteht kein Entschädigungsanspruch.
Nähere Informationen mit häufig gestellten Fragen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter: https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Entschaedigung-Eltern/entschaedigung-eltern.html und auf der Homepage der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin unter https://www.berlin.de/sen/finanzen/service/entschaedigung/schulschliessung/artikel.935438.php
Die Antragstellung in Berlin ist über folgende Seiten online möglich:
- für Selbständige https://service.berlin.de/dienstleistung/329556/
- für Arbeitgeber/Angestellte: https://service.berlin.de/dienstleistung/329553/ (Die Auszahlung der Entschädigung für Angestellte erfolgt über die/den Arbeitgeber – hierfür kann nach § 56 Abs. 12 auch ein Vorschuss gewährt werden)
Ergänzender Hinweis:
Auf der Homepage der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin finden Sie auch Informationen zum Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG (für Betroffene von infektionsschutzrechtlichen Anordnungen) unter: https://www.berlin.de/sen/finanzen/service/entschaedigung/
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Schutzschirm für Praxen beschlossen
https://www.kbv.de/html/1150_45220.php
27.03.2020 - Das Gesetz zum Ausgleich finanzieller Belastungen in Gesundheitseinrichtungen infolge von COVID-19 hat heute den Bundesrat passiert. Es enthält auch Umsatzgarantien für Praxen von niedergelassenen Ärzten und Psychotherapeuten.
Ziel des Gesetzes ist es, die ambulante Versorgung der Bevölkerung während der Coronavirus-Pandemie auch bei reduzierter Inanspruchnahme durch Patienten zu sichern und drohende Praxisschließungen abzuwenden. Es enthält zugleich umfangreiche Finanzhilfen für den Krankenhaus- und Pflegebereich.
Höhe der MGV bleibt unverändert
Für den ambulanten Bereich sieht das Gesetz vor, dass die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) trotz reduzierter Leistungsmenge im regulären Umfang ausgezahlt wird. Die Krankenkassen müssen also genauso viel Geld für die Versorgung der Patienten bereitstellen wie zu „normalen“ Zeiten.
Voraussetzung für eine Ausgleichszahlung ist eine Fallzahlminderung in einem Umfang, die die Fortführung der Arztpraxis gefährden würde. Die Entscheidung darüber, wann eine solche Fallzahlminderung vorliegt, haben die Kassenärztlichen Vereinigungen im Benehmen mit den Krankenkassen zu treffen.
Die Entscheidung hat sich an dem Ziel zu orientieren, die gesamte MGV an die Vertragsärzte und -psychotherapeuten auszuzahlen. In den Honorarverteilungsmaßstäben sind entsprechende Regelungen für den Ausgleich vorsehen.
Ausgleich für extrabudgetäre Leistungen
Ärzte und Psychotherapeuten haben zudem Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für extrabudgetäre Leistungen wie Früherkennungsuntersuchungen und ambulante Operationen. Dafür muss allerdings der Gesamtumsatz ihrer Praxis (EGV und MGV) um mindestens zehn Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal sinken und die Fallzahl zurückgehen.
Durch die Entschädigungen sind die Honorarverluste in der EGV zu 90 Prozent auszugleichen. Zudem ist geregelt, dass Ausgleichszahlungen mit Entschädigungen, die beispielsweise nach dem Infektionsschutzgesetz bei einer angeordneten Quarantäne gezahlt werden, verrechnet werden müssen.
Gassen: Umsatzverlust nicht nur durch weniger Fälle
KBV-Vorstandschef Dr. Andreas Gassen lobt, dass die Bundesregierung schnell reagiert und ein Hilfspaket für den Gesundheitsbereich geschnürt hat. Allerdings dürften sinkende Fallzahlen nicht allein das Kriterium sein, ob eine Praxis eine Ausgleichzahlung erhalte, sagte er den PraxisNachrichten.
Auch abgebrochene oder reduzierte Behandlungen führen Gassen zufolge zu Umsatzrückgängen. „Die Praxen haben aufgrund der Corona-Pandemie alle Hände voll zu tun. Trotzdem wird ihr Umsatz sinken, weil sie bestimmte Leistungen aktuell einfach nicht abrechnen können, nicht zuletzt deshalb, weil sie ihre Patienten vor einer Infektion mit dem Coronavirus schützen wollen“, erläuterte der KBV-Vorstandsvorsitzende.
Gassen fordert eine Klarstellung im Gesetz. Die Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten, die mit großem Engagement die Versorgung der Patienten aufrechterhalten und alles tun, um eine weitere Ausbreitung des Virus zu verlangsamen, müssen sich darauf verlassen können, dass ihnen finanziell geholfen wird.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Ihre Kassenärztliche Vereinigung darüber entscheidet, ob Ihnen im Einzelfall ein Ausgleichsanspruch zusteht. Hierzu benötigt sie teilweise auch die Zustimmung der Krankenkassen.
- Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen
- Praxisinfo: Coronavirus - Anspruch auf Entschädigung bei untersagter Tätigkeit oder Quarantäne, Hinweise und zuständige Behörden (Stand: 03.04.2020, PDF, 380 KB)
- KBV-Pressemitteilung „Zugesagte Garantien müssen auch kommen“ (Stand: 25.03.2020)
- Themenseite zum Coronavirus
- Fachinformationen des Robert Koch-Instituts zum Coronavirus
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Beantragung von Notfallbetreuung für Kinder
Der Senat von Berlin hat am 14. März 2020 die erste und am 28.04. die fünfte Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus in Berlin erlassen (https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/rathaus-aktuell/2020/meldung.906890.php).
Aufgrund der aktuellen Schließung der Kindertageseinrichtungen sowie der Schulen bis einschließlich 26. April 2020 enthält die Verordnung die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte Notfallbetreuung zu beantragen. Die Bewilligung hängt von zwei Voraussetzungen ab:
- Zum ersten bedarf es der Zugehörigkeit der Antragsteller zu einer der sog. systemrelevanten Berufsgruppen (Anm. siehe unten). Die Festlegung der systemrelevanten Berufe zu 1. erfolgt durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie. Zu den sog. systemrelevanten Berufsgruppen gehört unter anderem betriebsnotwendiges Personal im Gesundheitsbereich. Zitiert wurden zunächst Arztpraxen, zu denen nach Rechtsauffassung der Psychotherapeutenkammer Berlin auch die Psychologischen PsychotherapeutInnen und Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen gehören, die im Rahmen der Gesundheitsversorgung ambulant tätig sind. Dies wurde uns nun durch die Senatsverwaltung bestätig und die Liste dahingehend konkretisiert:
- Zum zweiten darf keine andere Möglichkeit der Kinderbetreuung organisierbar sein.
Inzwischen hat die zuständige Senatsverwaltung klargestellt, dass Anträge nicht mehr allein mit Hinweis darauf abgelehnt werden können, dass lediglich ein Elternteil in einem systemrelevanten Bereich tätig ist. (22.03.2020) (siehe:https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/pressemitteilung.910195.php ).
Die Informationsseite der Senatsverwaltung für Bildung mit den relevanten Antragsformularen finden Sie unter:
https://www.berlin.de/sen/bjf/coronavirus/aktuelles/#selbstkita
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Unterstützung für Freiberufler und Kleinbetriebe
Darüber hinaus bietet die Senatsverwaltung Wirtschaft Unterstützung für Freiberufler und Kleinbetriebe an. Mehr Infos hierzu finden Sie unter:
https://www.berlin.de/sen/web/corona/
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Hinweise zum Arbeitsschutz und Informationen zur Hygiene in der psychotherapeutischen Praxis
Die rechtlichen Bestimmungen zum Arbeitsschutz sind erfüllt, wenn man sich an die Maßnahmen hält, die im „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ (Stand 16.04.2020) vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) stehen. Ergänzend dazu gibt es hilfreiche Hinweise von den gesetzlichen Unfallversicherungen.
Neuerungen des BMAS finden Sie laufend hier:
Ambulant tätige PsychotherapeutInnen finden grundlegende Hinweise in Bezug auf ihr Tätigkeitsfeld in dem Leitfaden „Hygiene in der psychotherapeutischen Praxis“ [PDF-Dokument, 1,7 MB] vom Kompetenzzentrum (CoC) Hygiene und Medizinprodukte der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
Für die Fachöffentlichkeit, zum Beispiel medizinisches Personal und Gesundheitsbehörden in den Ländern, stellt das RKI auf der COVID-19-Internetseite [externer Link] verschiedene Dokumente zur Verfügung.
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Hygieneleitfaden für die psychotherapeutische Praxis
Zudem hat das Kompetenzzentrum (CoC) Hygiene und Medizinprodukte der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung einen Hygieneleitfasen für die psychotehapeutische Praxis zusammengstellt:
https://www.kvno.de/downloads/hygiene/hygieneleitfaden_pp.pdf
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Bezugsmöglichkeit von Desinfektionsmitteln:
04.05.2020 Auf der Homepage der Apothekerkammer soll es für Apotheken, welche Desinfektionsmittel herstellen, ab Mitte Mai die Möglichkeit geben, ihr Angebot selbst zu veröffentlichen und zu aktualisieren. Eine nach Bezirken gegliederte - vorläufige - Übersicht finden Sie bereits jetzt unter: https://www.akberlin.de
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Informationen zum Einsatz von Atemschutzmasken:
Die am 09. Mai in Kraft getretene Eindämmungsverordnung des Berliner Senats sieht auch eine Maskenpflicht für Psychotherapeutinnen vor:
In § 2, Abs. 3, Satz 8 heißt es: „Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen: …..
- in Arztpraxen und anderen Einrichtungen der Gesundheitsfachberufe unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht und ….“
https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/#headline_1_9
BZgA: Merkblatt der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zum Thema Mund-Nasen-Bedeckung: https://www.infektionsschutz.de/fileadmin/infektionsschutz.de/Downloads/Merkblatt-Mund-Nasen-Bedeckung.pdf
RKI: Hinweise zur Verwendung von Masken (MNS, FFP-Masken sowie Mund-Nasen-Bedeckung): https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Arbeitsschutz_Tab.html
BAUA: Empfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zum Einsatz von Schutzmasken im Zusammenhang mit SARS-CoV-2: https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Biostoffe/FAQ-PSA/pdf/Schutzmasken.pdf?__
Berufsgenossenschaft BGW: https://www.bgw-online.de/DE/Home/Branchen/News/Corona-PSA/Corona-PSA_node.html;jsessionid=87B629CBBE1AC8C2C63B69035B74F7F2
DGUV: Wo liegt der Unterschied zwischen verschiedenen Schutzmasken?
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Melde- und Schweigepflicht in psychotherapeutischen Praxen
Die Meldepflicht richtet sich für Psychologische Psychotherapeutinnen sowie für Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes sowie der angesichts des neuen Virus geschaffenen Verordnung CoronaVMeldeV. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
„§ 1 Absatz 1 CoronaVMeldeV
(1) Die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes wird auf den Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie den Tod in Bezug auf eine Infektion ausgedehnt, die durch das erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretene neuartige Coronavirus („2019-nCoV“) hervorgerufen wird. Dem Gesundheitsamt ist in Abweichung von § 8 Absatz 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes die Erkrankung in Bezug auf die in Satz 1 genannte Krankheit auch dann zu melden, wenn der Verdacht bereits gemeldet wurde. Dem Gesundheitsamt ist auch zu melden, wenn sich der Verdacht einer Infektion nach Satz 1 nicht bestätigt.
Des Weiteren:
§ 8 Absatz 1 Nummer 5 Infektionsschutzgesetz:
(1) Zur Meldung sind verpflichtet:
[…] 5. im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 3 [externer Link] Angehörige eines anderen Heil- oder Pflegeberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung oder Anerkennung erfordert,
und § 8 Absatz 2 Satz 2 Infektionsschutzgesetz:
Die Meldepflicht besteht für die in Absatz 1 Nr. 5 bis 7 bezeichneten Personen nur, wenn ein Arzt nicht hinzugezogen wurde.
Konkret bedeutet das: PsychotherapeutInnen sind zur Meldung nur verpflichtet, wenn 1. ein begründeter Verdacht nach den zwingend anzuwendenden Kriterien („Empfehlungen“) des RKI besteht und 2. kein Arzt hinzugezogen wurde.
Aus Sicht der Psychotherapeutenkammer Berlin (PTK Berlin) besteht aufgrund der Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes für PsychotherapeutInnen keine Pflicht, Patientinnen aktiv auf den Verdacht einer COVID-19-Erkrankung hin zu befragen oder gar zu untersuchen. Dies bleibt Ärztinnen überlassen. Gleichwohl ist denkbar, dass im Kontakt mit Patientinnen – sei es persönlich oder auch telefonisch – die Sprache auf Beschwerden gerichtet wird oder die Frage nach einer möglichen Erkrankung aufkommt.
Das Robert Koch-Institut als zuständige Behörde hat eine eigene Unterseite mit „Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Meldung von Verdachtsfällen von COVID-19“ eingerichtet [externer Link]. Dort heißt es:
Empfehlung
Der Verdacht auf COVID-19 ist begründet, wenn bei Personen mindestens eine der beiden folgenden Konstellationen vorliegt:
1. Personen mit akuten respiratorischen Symptomen jeder Schwere oder unspezifischen Allgemeinsymptomen UND Kontakt mit einem bestätigten Fall von COVID-19
2. Personen mit akuten respiratorischen Symptomen jeder Schwere UND Aufenthalt in einem Risikogebiet.
Bei diesen Personen sollte eine diagnostische Abklärung erfolgen.
Die Diagnostik einer „respiratorischen Symptomatik“ oder „unspezifischer Allgemeinsymptome“ wird von entsprechend qualifizierten Ärzten geleistet; Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürften sich daher an den eher allgemein gehaltenen Fragen orientieren, die das RKI auf seiner Homepage veröffentlicht hat. Dort heißt z. B. es auf die Frage
„Welche Krankheitszeichen werden durch das neue Corona-Virus ausgelöst?“:
Eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus führt nach Information der Weltgesundheitsorganisation WHO [PDF-Dokument, 1.5 MB | externer Link] zu Krankheitszeichen wie Fieber, trockenem Husten und Abgeschlagenheit. In China wurden bei einigen Erkrankten auch Atemprobleme, Halskratzen, Kopf- und Gliederschmerzen und Schüttelfrost berichtet. Bei einigen Erkrankten traten zudem Übelkeit, eine verstopfte Nase und Durchfall als Krankheitszeichen auf.“ (Quelle: www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html) [externer Link].
Sollten im Kontakt mit Patientinnen also z. B. einige der oben beschriebenen Symptome berichtet werden, zudem Kontakt mit einem bestätigten Fall von COVID-19 oder Aufenthalt in einem Risikogebiet berichtet werden, sollte die Person zu einer weiteren ärztlichen Abklärung aufgefordert werden.
Ist diese bereits erfolgt, entsteht kein weiterer Handlungsbedarf. Es sei jedoch nochmal auf die Bedeutung geeigneter, oben schon aufgeführter Hygiene-Maßnahmen in der Praxis verwiesen.
Sollte die ärztliche Abklärung nicht erfolgt sein oder diese abgelehnt werden, besteht aus Sicht der Kammer eine Meldepflicht anhand der dafür vorgesehenen Abläufe (siehe Homepage des RKI [externer Link]).
Falls eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen muss, ist dies kein Bruch der Schweigepflicht: Da es sich hierbei um eine gesetzliche Verpflichtung handelt, steht dies der Schweigepflicht nicht entgegen. Dem Patienten ist dies aber gemäß § 8 Absatz 3 der Berufsordnung mitzuteilen („Ist die Schweigepflicht aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift eingeschränkt, so ist die betroffene Person darüber zu unterrichten.“).