Maskenpflicht in psychotherapeutischen Praxen - BPtK zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Mit dem heute vom Deutschen Bundestag beschlossenen COVID-19-Schutzgesetz (BT-DR 20/2573) gilt in psychotherapeutischen Praxen ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 eine Maskenpflicht. Vorgeschrieben wird eine FFP2-Maske oder vergleichbare Masken. Ausnahmen von der Maskenpflicht sind möglich, unter anderem, wenn das Tragen der Maske der Behandlung entgegensteht. Praxisinhaber*innen müssen außerdem dafür sorgen, dass sie weitere Hygieneregeln entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) beachten und einhalten.
Psychotherapeutischen Praxen waren im Infektionsschutzgesetz (IfSG) bisher nicht ausdrücklich als medizinische Einrichtungen aufgeführt. Deshalb wurden psychotherapeutische Praxen bei der Anwendung des Gesetzes teilweise übersehen und es bestanden Unklarheiten hinsichtlich der Rechte und Pflichten von psychotherapeutischen Praxen, etwa bei der Frage der Maskenpflicht in medizinischen Einrichtungen. Diese Unklarheit ist jetzt beseitigt worden.
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