Das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 vom 10.12.2021 beeinhaltet wichtige Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG): Hier nachzulesen:
Hintergrund ist die angestrebte Steigerung der Impfquote in bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und von Personen zum Schutz von besonders vulnerablen Menschen.
Immunitätsnachweis ab 15. März 2022
Mit der Einführung des bundesweit geltenden Gesetzes gibt es für Inhaber:innen und Beschäftigte von psychotherapeutischen Praxen eine Verpflichtung ab dem 15. März 2022 einen Geimpft- oder Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest (medizinische Kontraindikation zur Impfung) vorzulegen. Dies gilt für Inhaber:innen und das Personal in Arztpraxen, Zahnarztpraxen und in Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und ist zunächst bis zum 31. Dezember 2022 befristet.
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