Für solche Ermächtigungen sind keine neuen gesetzlichen Regelungen notwendig. Ärzte und Psychotherapeuten können nach der Zulassungsverordnung der Vertragsärzte (§ 31 Absatz 1 Nr. 2 Ärzte-ZV) ermächtigt werden, vertragspsychotherapeutisch tätig zu werden, sofern dies notwendig ist, um einen begrenzten Personenkreis zu versorgen. Flüchtlinge sind ein solcher begrenzter Personenkreis, der zurzeit so gut wie nicht versorgt wird. Ermächtigungen sind zeitlich begrenzt, im Regelfall auf zwei Jahre.
Die psychotherapeutischen Leistungen für Flüchtlinge werden zwar über die Krankenkassen abgerechnet. Nach § 264 Absatz 7 SGB V werden den Kassen aber die Kosten von den zuständigen Sozialhilfeträgern vierteljährlich erstattet.
Eine Ermächtigung muss beim Zulassungsausschuss beantragt werden und berechtigt, vertragspsychotherapeutische Leistungen für Flüchtlinge zu erbringen und diese auch mit den Krankenkassen abzurechnen. Eine ausführliche Information dazu finden Sie hier: