Nachtrag zur gestrigen Meldung zur Testpflicht in Praxen: Aussetzung der Testpflicht: Beschlüsse - Gesundheitsministerkonferenz (GMK)
Laut der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) ist die im Infektionsschutzgesetz (IfSG) verankerte tägliche Testpflicht auch für geimpftes Personal in Gesundheitseinrichtungen unangemessen. In einem einstimmig getroffenen Beschluss vom 25. November 2021 fordern die Gesundheitsminster deshalb den Bundesgesetzgeber auf, umgehend klarzustellen, dass für immunisiertes Personal in Gesundheitseinrichtungen eine Testung von zwei Mal wöchentlich mittels einem vom Arbeitgeber bereitgestellten Antigen-Schnelltest in Eigenanwendung ausreichend ist. Die gesetzliche Regelung soll entsprechend korrigiert werden. Hier können Sie die Beschlüsse der Gesundheitsministerkonferenz nebst der Begründung gegenüber der Bundesregierung nachlesen.
Bis zur Korrektur des Gesetzes findet die bis dahin in §28b Absatz 2 festgelegte tägliche Testpflicht für Immunisierte keine Anwendung – darin sind sich die Gesundheitsministe:rinnen und Senator:innen für Gesundheit der Länder einig. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die KV Berlin den Praxen, bis zur Klärung des Sachverhaltes die täglichen Testungen ihrer Mitarbeitenden auszusetzen.
Für Praxen gilt ab sofort:
3-G für Arbeitgeber:innen, Personal und Besucher:innen, ausgenommen sind Patient:innen
Einmal pro Woche und pro Mitarbeitenden Bereitstellung von zwei Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung
Aussetzen der Dokumentations- und Berichtspflichten
Zum Umgang mit Begleitpersonen und Dienstleistern in den Praxen: Eltern in Kinderarztpraxen und Begleit-personen von Hilfsbedürftigen sind laut Auffassung der KV Berlin
Bezugspersonen, die notwendig für die Behandlung sind. Sie gelten somit nicht als Besucher und unterliegen keiner Testpflicht. Auch Dienstleister wie Postboten sind nicht als Besucher zu werten.
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