Für PPs und KJPs, die zu diesem Stichtag bereits die Altersgrenze erreicht hatten, differenziert das Gesetz in folgender Weise:
- PP und KJP, die bis spätestens 31.12.2007 die Altersgrenze erreicht haben:
Die Zulassung ist (endgültig) entfallen, es gilt die alte Gesetzeslage. Die Wiederzulassung dieser PP und KJP wäre gesetzlich nun aber unabhängig vom inzwischen erreichten Alter theoretisch möglich. Praktisch dürfte eine Wiederzulassung jedoch an den Zulassungsbeschränkungen scheitern. Für die Beantragung der (Wieder)Zulassung gelten die gleichen Regeln und Kriterien wie für die Beantragung einer erstmaligen Zulassung.
- PP und KJP, die im Jahr 2008 die Altersgrenze erreicht haben:
Für PP und KJP, die in 2008 bis zum 30.09.2008 das 68. Lebensjahr vollendet hatten gilt, dass für sie die Altersgrenze entfallen ist. Sind sie bereits aus dem Kassenarztsystem ausgeschieden, so können sie die Tätigkeit wiederaufnehmen. Dazu bedarf es einer Erklärung an den Zulassungsausschuss über die Wiederaufnahme der Tätigkeit die bis spätestens 31. März 2009 dort eingegangen sein muss. Ab Zugang der Erklärung kann die Tätigkeit wieder aufgenommen werden, bis dahin gilt die Zulassung als ruhend. Achtung: Diese Möglichkeit der Wiederaufnahme besteht nicht, wenn das Nachbesetzungsverfahren bereits abgeschlossen ist (Praxisnachfolge). Dann bleibt es beim Ende der Zulassung. Wenn das Nachbesetzungsverfahren hingegen noch "schwebt", so besteht unter Umständen die Möglichkeit, die Verzichtserklärung zurückzunehmen und dadurch die Zulassung zu erhalten.
Anlage: § 95 SGB V
(7) Die Zulassung endet mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. Die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung oder mit dem Wegzug des zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes. Für Vertragsärzte, die im Jahr 2008 das 68. Lebensjahr vollendet haben, findet § 95 Abs. 7 Satz 3 bis 9 (Anm.: alte Altersregelung) in der bis zum 30. September 2008 geltenden Fassung keine Anwendung, es sei denn, der Vertragsarztsitz wird nach § 103 Abs. 4 fortgeführt (Anm.: Praxisnachfolger). Die Zulassung endet in diesen Fällen zum 31. März 2009, es sei denn, der Vertragsarzt erklärt gegenüber dem Zulassungsausschuss die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Zulassung als ruhend. In den Fällen der Anstellung von Ärzten in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend.