Ergänzungen des Wählerverzeichnisses werden bis zum Ablauf der Auslegungszeit aufgenommen. In das Wählerverzeichnis wurden alle Kammermitglieder eingetragen, die zur Wahl der 5. Delegiertenversammlung 2017 wahlberechtigt sind.
Das Wählerverzeichnis liegt in der Zeit vom 21.04.2017 bis einschließlich zum 04.05.2017 in der Geschäftsstelle der Psychotherapeutenkammer Berlin zu folgenden Öffnungszeiten aus:
Montag 09:00 - 14:00 Uhr
Dienstag 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 14:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 14:00 Uhr
Freitag 09:00 - 14:00 Uhr
Personen, die in das Wählerverzeichnis nicht eingetragen worden sind, jedoch die Wahlberechtigung besitzen, können noch bis zur Versendung der Wahlunterlagen in das Wählerverzeichnis nachgetragen werden (§ 8 Abs. 3 und Abs. 5 Wahlordnung).
Nicht wahlberechtigt sind gemäß § 3 Wahlordnung Kammermitglieder, die nach § 8 Abs. 2 des Berliner Kammergesetzes ausgeschlossen sind, also Personen
- die das aktive Kammerwahlrecht infolge eines Urteils nicht besitzen;
- denen zur Besorgung aller Angelegenheiten ein Betreuer bestellt worden ist;
- die aufgrund von Schuldunfähigkeit nach §§ 20, 63 Strafgesetzbuch in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind.
Streichungen aus dem Wählerverzeichnis sind bis zum Beginn des Wahlzeitraumes bei Verlust der Kammermitgliedschaft oder bei Ausschluss vom Wahlrecht (s. o.) vorzunehmen.
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
Ein Kammermitglied, das das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann dies durch Einspruch geltend machen. Der Einspruch ist bis zum Ablauf von sieben Tagen nach dem Ende der Auslegungsfrist bei dem Vorstand der Psychotherapeutenkammer Berlin schriftlich einzulegen und unter Beibringung von Beweismitteln zu begründen.
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis müssen spätestens am 11.05.2017 in der Psychotherapeutenkammer Berlin eingegangen sein.
Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss. Zu der Verhandlung sind die Kammermitglieder zu laden, die einen Einspruch eingelegt haben oder die durch die Entscheidung unmittelbar betroffen werden könnten. Wenn die geladenen Personen nicht erschienen sind, wird aufgrund der Aktenlage entschieden. Die Entscheidung ist den betroffenen Kammermitgliedern unverzüglich mitzuteilen.