Berlin, 04. April 2025 Psychotherapeut*innen können ebenso wie Ärzt*innen einzelne Leistungen nun häufiger oder sogar komplett in der Videosprechstunde anbieten. Darauf haben sich die KBV und der GKV-Spitzenverband im Bewertungsausschuss geeinigt. Die Änderungen gelten rückwirkend ab dem 1. Januar.
Die Einigung ermöglicht es, mehr bekannte Patient*innen ausschließlich per Video zu behandeln. Bisher lag die Obergrenze für Videobehandlungen bei 30 Prozent. Diese Beschränkung entfällt für bekannte Patient*innen, die in mindestens einem der drei Vorquartale einen persönlichen Behandlungskontakt hatten. Nun können bis zu 50 Prozent der Behandlungsfälle auf Videosprechstunden entfallen. Für unbekannte Patient*innen bleibt die Obergrenze von 30 Prozent bestehen.
Neu geregelt ist für beide Patient*innengruppen: Die Obergrenze für die Behandlungsfälle gilt nicht mehr personenbezogen je Vertragspsychotherapeut*in, sondern je Praxis. Einzelne Psychotherapeut*innen können damit die Obergrenzen überschreiten, die Praxis darf jedoch insgesamt nur die maximal zugelassene Zahl an Videokontakten abrechnen.
Änderungen gibt es auch bei der Vergütung von Videosprechstunden: Seit dem 1. April steht Psychotherapeut*innen ein Zuschlag zur Grund-, Versicherten- oder Konsiliarpauschale von 3,72 Euro (30 Punkte) zu, wenn sie einen*eine bekannte*n Patient*in in einem Quartal ausschließlich per Video behandeln.
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