Die bisher im Einheitlichen Bewertungsmaßstab enthaltene Vorgabe von Krankheitsbildern wird entfallen, sodass Psychotherapeuten und Ärzte in Zukunft selbst entscheiden können, bei welchen Erkrankungen eine Videobehandlung in Absprache mit dem Patienten als sachgerecht erachtet wird.
In der Gesetzesbegründung ist außerdem vorgesehen, dass dabei die Besonderheiten der Versorgung und der Berufsordnung zu berücksichtigen sind. Zu den berufsrechtlichen Sorgfaltspflichten gehört, dass einer Videobehandlung zum Beispiel immer eine angemessene Diagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung im unmittelbaren persönlichen Kontakt vorangehen muss. Ferner müssen Datensicherheit und Datenschutz sichergestellt sein.
Das Gesetz soll am 1. Januar 2019 in Kraft treten.
Die Stellungnahme der BPtK dazu, die Ergänzungen und Präzisierungen wünscht, sowie den Kabinettsentwurf zum Pflegepersonal-Stärkungsgesetz finden Sie hier: >