Künftig müssen Psychotherapeuten mit einem ganzen Praxissitz persönlich oder über Praxispersonal mindestens 200 Minuten pro Woche telefonisch erreichbar sein.
Bei Psychotherapeuten mit einem halben Praxissitz sind es zukünftig 100 Minuten.
Diese Zeiten der telefonischen Erreichbarkeit sind den Kassenärztlichen Vereinigungen mitzuteilen und zu veröffentlichen.
Versicherte müssen erst ab dem 1. April 2018 in einer Sprechstunde gewesen sein, bevor sie weitere psychotherapeutische Behandlungen (Probatorik, Akutsprechstunde, Richtlinienpsychotherapie) erhalten können.
Auf die Einführung einer Standarddokumentation für alle Patienten in einer Richtlinienpsychotherapie wird verzichtet. Stattdessen wurde dem Unterausschuss Qualitätssicherung die Aufgabe übertragen, einen Auftrag an das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTiG) zur Entwicklung eines einrichtungsvergleichenden Qualitätssicherungsverfahrens in der ambulanten Psychotherapie vorzubereiten.
Beschluss des G-BA zur Änderung der Psychotherapie-Richtlinie vom 24. November 2016