Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erhalten einen Zuschlag für Sprechstunden am Samstag. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts wurde der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) rückwirkend zum 1. April 2005 entsprechend angepasst. Demnach können auch Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die Gebührenordnungsposition (GOP) 01102 abrechnen, wenn sie an Samstagen zwischen 7 und 14 Uhr Patienten behandeln. Bislang konnten sie nur ihre Behandlungsleistungen abrechnen, nicht aber wie Ärzte den Samstagszuschlag. Lesen Sie mehr: www.kbv.de
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