Alle übrigen psychotherapeutischen Leistungen verbleiben in der Gesamtvergütung und damit in der Honorarverteilung der KV. Für diese übrigen Leistungen (z.B. Bericht an den Gutachter zur Begründung der Leistungspflicht für eine Kurz- oder Langzeittherapie, Diagnostik und das psychotherapeutische Gespräch) ist eine Bezahlung zu einem äußerst niedrigen Punktwert angekündigt worden.
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