Die Neuregelung des G-BA beinhaltet insbesondere verbindliche Vorgaben für Zeitraum und Umfang der Fortbildungsverpflichtung sowie Art und Zeitpunkt des Nachweises. Neben einer Konkretisierung, wer fortbildungspflichtig ist, wurde das Nachweisverfahren vereinfacht. Die G-BA-Vorgaben wurden soweit wie möglich mit den bereits bestehenden Regelungen zur Fortbildungspflicht harmonisiert. Dies betrifft zum einen die Fortbildungspflicht der Vertragsärzte und -psychotherapeuten nach § 95d SGB V und zum anderen die Regelungen, die in den länderspezifischen Berufs- und Fortbildungsordnungen der Kammern festgelegt sind. >>> weiter zum vollständigen Artikel und dem Buschluss des G-BA
BPtK.de: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. Oktober 2012 die Fortbildungspflichten von Fachärzten und Psychotherapeuten im Krankenhaus neu geregelt. Die überarbeitete Fassung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und ist damit erstmalig auch bei den Qualitätsberichten der Krankenhäuser im kommenden Jahr zu beachten.
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