Was gilt für Vertragspsychotherapeut:innen?
Seit Juli 2021 müssen Vertragspsychotherapeut:innen zwingend eine Berufshaftpflichtversicherung haben, die sie gegen sich aus der Berufsausübung ergebende Haftpflichtgefahren absichert. Um einen dem Zweck der Regelung gerecht werdenden Schutz sicherzustellen, hat der Gesetzgeber Mindestversicherungssummen festgelegt. Die Mindestversicherungssumme für den Berufshaftpflichtversicherungsschutz beträgt grundsätzlich 3 Mio. EURO für Personen- und Sachschäden pro Versicherungsfall (gem. § 95e Abs. 2 SGB V). Abweichend hiervon beträgt unter den in § 95e Abs. 5 SGB V genannten Fällen die Mindestversicherungssumme 5. Mio. EURO für Personen- und Sachschäden für jeden Versicherungsfall (bspw. für Medizinische Versorgungszentren, für Vertragspsychotherapeut:innen und Berufsausübungsgemeinschaften mit angestellten Vertragspsychotherapeut:innen).
Zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassene Berufsangehörige sind verpflichtet, das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes durch eine Versicherungsbescheinigung gegenüber dem Zulassungsausschuss der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen, sobald ein Antrag auf Zulassung, auf Ermächtigung und auf Genehmigung einer Anstellung gestellt wird oder der Zulassungsausschuss dies verlangt.
Achtung Frist: Schon Post vom Zulassungsausschuss bekommen?
Berufsangehörige, die bereits über eine Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung verfügen, werden daher gemäß § 95e Abs. 6 SGB V bis zum 20. Juli 2023 vom Zulassungsausschuss zur Vorlage einer entsprechenden Versicherungsbescheinigung aufgefordert, die innerhalb einer Frist von drei Monaten nachzuweisen ist. Das bedeutet, dass ab dem Aufforderungsschreiben eine dreimonatige Frist besteht, den geforderten Mindestversicherungsschutz nachzuweisen.
Für angestellte Psychotherapeut:innen in der Praxis eines/einer Vertragspsychotherapeut:in wird in der Regel der/die Arbeitgeber:in für einen ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutz sorgen.
Bitte wenden Sie sich für weiterführende Fragen an die KV Berlin
Rechtsquellen:
• Sozialgesetzbuch V
• Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung