Am 24. Februar hat die Senatsverwaltung für Gesundheit die von der Delegiertenversammlung bereits im September 2008 beschlossene Beitragsordnung aufsichtsrechtlich genehmigt. Nach Veröffentlichung im Amtsblatt von Berlin am 13.März tritt die Beitragsordnung nun rückwirkend zum 01. Januar 2009 in Kraft.
Damit haben sich die Grundlagen für die Bewilligung von Beitragsermäßigungen verändert. Für eine Beitragsermäßigung ist ab sofort ausschließlich die Höhe des jährlichen Gesamteinkommens ("Summe der Einkünfte" laut Einkommenssteuerbescheid gemäß §16 SGB IV) ausschlaggebend. Besondere Lebenslagen wie z.B. Rentenbezug, Krankheit und Erziehungszeit sind dagegen keine pauschalen Ermäßigungsgründe mehr.
Es gibt 2 Ermäßigungsklassen. Für 2009 gelten folgende Einkommensgrenzen:
- 13.419 € jährliches Gesamteinkommen für den ermäßigten Beitrag I in Höhe von 85 €,
- 8.946 € jährliches Gesamteinkommen für den ermäßigten Beitrag II in Höhe von 0 €.
Kinder werden zusätzlich berücksichtigt. Pro halbem Kinderfreibetrag erhöhen sich die jeweiligen Einkommensgrenzen um 1.491 €.
Als Nachweis des geringen Einkommens dient der Einkommenssteuerbescheid, insbesondere wenn Kinderfreibeträge berücksichtigt werden sollen. Als vorläufige Nachweise können aktuelle Gehalts-, Renten- oder andere Einkommensbescheinigungen eingereicht werden. Bitte beachten Sie, dass wir Ihren Antrag ohne Beifügung entsprechender Nachweise ablehnen müssen.
Die Höhe des Regelbeitrags bleibt 2009 übrigens stabil. Er beträgt 305 €.
- [attach2356806]: Wortlaut der novellierten Beitragsordnung
- [attach2356807]: hier finden Sie die Höhe der aktuellen Beitragsklassen
- [attach2275753]: hier finden Sie die Einkommensgrenzen für die ermäßigten Beiträge I und II unter Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen
- [attach2275851]: Nutzen Sie dieses Formblatt, um eine Beitragsermäßigung zu beantragen