Hintergrund beider Urteile war, dass zwei Medizinische Versorgungszentren (MVZ) ihre frei werdenden Arztstellen für Psychotherapie mit Psychologischen Psychotherapeuten besetzen wollten. Der zuständige Zulassungsausschuss und Berufsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung wiesen die Anträge zurück, da die fachliche Identität bei beiden Berufsgruppen gleich sein müsse.
Das Sozialgericht hob den Beschluss mit der Begründung auf, dass zwar die berufliche Eignung geprüft werden müsse, dass diese aber nicht anhand des ärztlichen Weiterbildungsrechts, sondern aus Sicht des Vertragsarztrechts zu prüfen sei. Da das Vertragsarztrecht beide Berufsgruppen gleich behandelt - insbesondere auch bei der Bedarfsplanung - muss auch bei Stellennachbesetzungen von einer Gleichbehandlung ausgegangen werden.
Vorstandsmitglied Pilar Isaac-Candeias sieht mit beiden Urteilen einen entscheidenden Meilenstein aller Bemühen um eine gleichrangige Anerkennung von ärztlichen und Psychologischen Psychotherapeuten. Das schließe, so Isaac-Candeias, selbstverständlich eine Gleichbehandlung bei der Bezahlung und Honorierung mit ein. Des Weiteren sollten auch Psychologische Psychotherapeuten wie ärztliche Psychotherapeuten die Gründung und Leitung eines MVZ übernehmen können.