Begriff der Leistungsberechtigten nach SGB III In § 2 Definition und Bewertungsmaßstäbe wird der Absatz 3 Satz 1 wie folgt neu gefasst: "Versicherte, die arbeitslos sind, ausgenommen Arbeitslose bzw. erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach Absatz 3a, sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben."
g-ba.de: Die vom G-BA geänderte Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie sit seit 03.07.2013 in Kraft.
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