Das gemeinsame Landesgremium kann nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen und den vom Landesausschuss im Zusammenhang mit dem Versorgungsbedarf zu treffenden Entscheidungen abgeben. Gleiches gilt auch für Stellungnahmen zur Aufstellung und Anpassung des Bedarfsplans zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung.
Die Psychotherapeutenkammer Berlin soll nach dem gestern gefassten Beschluss neben der Ärztekammer Berlin und den Vertreterinnen und Vertretern der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung, der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen in Berlin sowie der Berliner Krankenhausgesellschaft stimmberechtigte Beteiligte des gemeinsamen Landesgremiums sein. Hierdurch soll eine Parität zwischen dem Land, den Kostenträgern und den Organisationen der Leistungserbringer und deren Berufsständen bestehen.
Begründet wurde die Aufnahme in der Aufgabe der Kammer für die Qualität der psychotherapeutischen Berufsausübung der in Berlin tätigen Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu sorgen. Auf Grund dieser Aufgabenstellung verfügt die Psychotherapeutenkammer Berlin über umfassende fachliche Kenntnisse sowohl im Hinblick auf den ambulanten als auch auf den stationären Bereich. Die Aufnahme als vollberechtigtes Mitglied in das Gremium sieht die Kammer als sehr gute Möglichkeit sich zukünftig im Rahmen seines 10-Punkte-Programms weiter verstärkt für die Belange der PsychotherapeutInnen und Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen einzusetzen.