Da der Honorarbescheid erst im August kommen wird, möchte ich einen Blick auf die bekannten Umstände werfen, die ihm zugrundeliegen werden:
1. Die Psychotherapie wird extrabudgetär bezahlt
Die KBV-Verhandlungen mit den Krankenkassen haben eine direkte und vollständige Bezahlung aller genehmigten Psychotherapiestunden (Leistungen des Kapitels 35.2 des EBM) sowie der Probatorik (Leistung 35.150 des EBM) durch die Krankenkassen ab 2013 erbracht. Hier erwarten wir also zwei feste Stundenhonorarhöhen: 35.2 = 81,87 €/h, 35.150 = 62,06€/h. Insbesondere die EBM-gerechte Bezahlung der Probatorik ist für die Berliner Psychotherapeut/innen eine deutliche Verbesserung (nach jahrelanger Bezahlung von nur 44,93 €/h), auch wenn hier nur nachgeholt wird, was in 14 KVn bereits seit 2009 durchgehend üblich war.
2. Die nichtextrabudgetären Leistungen werden weiterhin durch die KV bezahlt
Alle anderen Leistungen (z.B. Anamnese, Diagnostik, freie Gespräche) werden aus dem nach der Bereinigung in der KV verbleibenden Resttopf Geldes (vgl. u.s. Exkurs) für Psychotherapie bezahlt. Da dieser Topf nur noch sehr klein ist, sind uns zur Bezahlung sehr niedrige Punktwerte angekündigt worden. Eine Probeberechnung im Honorarverteilungsausschuss (HVA) der KV (Dr. Kraffel) hat angekündigt, dass ein Punktwert von ca. 0,8 Cent/Punkt entstehen könnte. Dies hieße: eine Anamnese für 11,16 €/h, eine freie Gesprächsstunde für 12,20 €. In selbiger HVA-Sitzung wurden die Punktwerte der vier "Arztgruppen" dieses Topfes getrennt dargestellt, was zu einem Novum in der KV-Geschichte führen könnte: Die Gruppe der KJP hätte dann einen Punktwert von -0,0666 C/Pkt. zu erwarten. Dies würde bedeuten, dass der/die Abrechner/in einer Gesprächsstunde für diese Leistung 10,16 €/h oder für eine Anamnese 9,29 €/h bezahlen müsste! Allerdings ist das derzeit eine theoretische Größe, in praxi wird durch die Zusammenfassung von drei der vier Arztgruppen dieser Wert im Durchschnitt ausgeglichen. Wie kommt das? Der Topf (die Bemessungsgrundlage ist das Vergleichsjahr 2008) ist nicht nur aus allen unter 3. genannten Gründen sehr klein, sondern zusätzlich sind seit 2008 auch in Berlin 85 plus 11 weitere KJP zugelassen worden (Stichwort: Quotenregelung), was seit 2008 zu einer echten Mengenausweitung in diesem Bereich geführt hat. Dadurch bleibt, rein rechnerisch, im Topf ngpL für die KJP ein Minusbetrag, der zu diesem rechnerischen Punktwert führt.
3. Exkurs: Was bedeutet Bereinigung?
Wenn die Krankenkassen die Psychotherapie nunmehr direkt (heißt "extrabudgetär" = außerhalb der Budgetierung im KV-System) bezahlen, dann brauchen sie die bisherigen Honorarsummen, die sie an die KV je Quartal gezahlt haben, dorthin nicht mehr zu leisten, sondern sie "bereinigen" die Gesamtvergütung um diesen Anteil. Wie immer steckt dabei jedoch der Teufel im Detail: Hereingegeben wurde eine Gesamtmenge, die durch die Honoraranteile Berliner Versicherter, die nicht in Berlin in Behandlung sind einerseits und Nichtberliner, die in Berlin behandelt werden andererseits ergänzt. In der Regel ist der zweite Anteil in der Berliner KV größer als der erste, dies nennt man "positiven FKZ" - im Fremdkassenzahlungsausgleich erhält Berlin mehr als es abgeben muss. Bei der Bereinigung allerdings wird der erste Anteil zwar herausgenommen (bereinigt), der zweite aber nicht mit hereingerechnet. So entsteht zwangsläufig eine höhere Bereinigung als ursprünglich Geld gegeben wurde. Daneben wird auch der Topf (das "Töpfchen"!) bereinigt, aus dem die nichtgenehmigungspflichtigen Leistungen (ngpL) bezahlt werden. Dieser Topf wird "bruttobereinigt", das heißt, hier wird von den Krankenkassen so viel Geld entnommen, wie für die 35.150 hätte gezahlt werden müssen (brutto). Zusätzlich hält dieser Topf für die Stützung der Bereinigung der 35.2-Leistungen her, heißt, dass das dort fehlende Geld hier mitbereinigt wird. Das bedeutet, dass im Resttopf für die ngpL nun tatsächlich nur noch sehr wenig Geld drin ist.
4. Berufspolitische und sozialrechtliche Konsequenzen
Berufspolitisch kann nur an alle Kolleg/innen appelliert werden, die so schlecht bezahlten Leistungen dennoch weiterhin zu erbringen und auch abzurechnen! Wir haben zu zeigen, dass der Leistungskatalog psychotherapeutischer Leistungen notwendig ist und auf keine Leistung verzichtet werden kann. Erinnert sei dabei insbesondere an die Geschichte der Ziffer für die freien Gespräche (23.220 EBM), die erst mit dem EBM 2000+ definiert worden ist. Gekommen ist sie letztlich, weil auch die Hausärzte wollten, dass die Psychotherapeut/innen Langzeitverantwortung außerhalb und nach der Richtlinienpsychotherapie für ihre chronisch psychisch Kranken übernehmen. Dies war stets auch das Anliegen der Psychotherapeutenschaft. Sozialrechtlich kann nur empfohlen werden, gegen diese Art von völlig unwirtschaftlicher Bezahlung zu widersprechen und zu klagen. Es darf nicht möglich sein, dass sich ein KV-Vorstand mit solch Almosenhonorierung von notwendigen Grundleistungen zufrieden gibt. Die sozialrechtliche "Erbsünde" besteht darin, dass für die Leistung 23.220 nie zusätzliches Geld ins KV-System gegeben worden ist, sondern der schon vorher zu kleine Topf für ngpL damit zusätzlich belastet wurde. Die Schuld liegt bei den Krankenkassen, aber auch beim KV-Vorstand, dem die Psychotherapiehonorare nie Herzensangelegenheit waren und sind. Der Vergleich mit anderen KVn macht dies schmerzlich bewusst.
Dr. Joachim Meincke
Delegierter der PTK Berlin
Mitglied der Vertreterversammlung der KV Berlin