Die gesetzlichen Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, für eine rechtzeitige Behandlung zu sorgen. Stehen dafür nicht ausreichend Ärzte oder Psychotherapeuten zur Verfügung, kann der Versicherte auch auf Psychotherapeuten in Privatpraxen zurückgreifen. Die Krankenkasse muss die Kosten für diese Behandlung tragen, wenn der Versicherte nachweisen kann, dass sonst eine dringend notwendige Psychotherapie nicht rechtzeitig oder nicht in zumutbarer Entfernung möglich gewesen wäre. Grundlage ist der Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 Absatz 3 SGB V.
"Psychische Erkrankungen, die nicht behandelt werden, führen dazu, dass diese Erkrankungen erneut auftreten und chronifizieren", erklärt BPtK-Präsident Prof. Dr. Rainer Richter. "Mehr als die Hälfte aller Menschen mit einer Depression erkranken nach einer ersten Erkrankung erneut. Nach einer zweiten Erkrankung erhöht sich das Risiko, wieder zu erkranken, auf 70 Prozent und nach einer dritten Erkrankung sogar auf 90 Prozent. Bei einer Depression ist es deshalb wichtig, dass sie gleich beim ersten Mal erkannt und frühzeitig behandelt wird.
Der BPtK-Ratgeber zur Kostenerstattung enthält z. B. ein Musterschreiben an die gesetzliche Krankenkasse und erläutert, auf was ein Versicherter achten muss, wenn er sich bei einem Psychotherapeuten in Privatpraxis behandeln lassen muss.
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