In § 295 Absatz 1 b SGB V hat er die Spitzenverbandspartner dazu verpflichtet, bis zum 30. April 2012 einen bundeseinheitlichen Katalog sowie das Nähere zur Datenübermittlung zu vereinbaren. >>> weiter zum vollständigen Artikel
dkgev.de: Vor dem Hintergrund der auf der Selbstverwaltungsebene zwischen dem GKV-Spitzenverband (GKV-SV) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) sehr kontrovers geführten Diskussionen über die Umsetzung des PIAPrüfauftrages nach § 17 d Absatz 1 Satz 3 KHG und einer dafür zu vereinbarenden bundeseinheitlichen Leistungsdokumentation hat der Gesetzgeber mit einer gesetzlichen Wegweisung im Rahmen des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes reagiert.
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